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Samstag, 18. Mai 2013

Praxismanagement

Der Arbeitgeber muss das Zeugnis zur Abholung bereitlegen

19.06.2011
Von: Anke Thomas, Foto: BilderBox
Artikel Nummer: 17701
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Kein Arbeitszeugnis ausgestellt: Bußgeld oder Zwangshaft

Weigert sich ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Zeugnis auszustellen oder dieses kommt nicht beim Arbeitnehmer an, drohen Zwangsgeld bzw. Zwangshaft. Das belegt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz.


Nachdem eine Arbeitnehmerin vergeblich auf ein Zeugnis ihres Ex-Arbeitgebers wartete, zog sie vors Arbeitsgericht Koblenz. Dieses verurteilte den Geschäftsführer zur Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses (Az.: 3 Ca 1740/10).

 

Die ehemalige Mitarbeiterin wartete aber vergeblich auf das Schriftstück und beantragte im nächsten Schritt Zwangsmittel. Das Arbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber daraufhin zu 600 Euro Bußgeld – ersatzweise Zwangshaft. Dieser behauptete, er habe der Klägerin das Zeugnis auf dem Postweg zugeschickt und wies die Klage zurück.

 

Der Fall landete vor dem LAG Mainz. Die Richter entschieden gegen den Arbeitgeber (Az.: 10 Ta 45/11): Er ist nicht nur verpflichtet, ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen, sondern muss auch beweisen können, dass er es verschickt hat. Der Geschäftsführer muss die Kosten des Rechtsstreits tragen und das Zeugnis in seinem Unternehmen zur Abholung bereitlegen.

 

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