Planung und Betrieb einer Zweigpraxis
Zweigpraxis: Eine Filiale kann viele Vorteile mit sich bringen, muss allerdings gut geplant werden. Was ist anders als bei der Hauptpraxis?
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Der Betrieb einer Zweigpraxis kann sowohl für den verantwortlichen Arzt als auch für die Patienten von Vorteil sein, weil damit längere Wege vermieden und Wettbewerbsvorteile geschaffen werden.
Praxen als Haupt- und Nebenbetriebsstätten
Von der Gründung bis zum Betrieb sind einige Voraussetzungen zu beachten, die sich allerdings durch das seit Anfang 2012 gültige Versorgungsstrukturgesetz wesentlich gelockert haben. Dem § 15a Bundesmantelvertrag (BMV-Ä) kann man das Grundsätzliche zu Zweigpraxen, auch Filialen genannt, entnehmen.
Der Vertragsarzt erbringt seine ärztliche Leistung an seinem Vertragsarztsitz, seiner „Hauptbetriebsstätte“. Möchte er auch an anderen Orten vertragsärztlich tätig werden, ist dies nur in einer Nebenbetriebsstätte möglich.
In Zweigpraxis ist Patienten-Erstkontakt genehmigt
Nebenbetriebsstätten existieren in zwei Varianten – als Zweigpraxis oder als ausgelagerte Praxisräumlichkeiten (ausgenommen: konsiliarische und belegärztliche Tätigkeit, Notfallbehandlung und Hausbesuche). Ausgelagerte Praxisräume werden meist für spezielle Untersuchungsleistungen, z.B. wegen besonderer Gerätschaften, genutzt.
Ein Patienten-Erstkontakt ist dort nicht möglich. Sie sind auch nicht genehmigungs-, sondern lediglich anzeigepflichtig. Die Zweigpraxis hingegen bedarf der Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung gemäß § 24 der Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV). Dort können Sprechstunden abgehalten werden und somit Patienten-Erstkontakte erfolgen.
Zweigpraxis - Arzt anstellen?
Der Arzt kann entweder selbst in der Zweigpraxis tätig werden oder dort einen angestellten Arzt einsetzen. Die Zweigpraxis muss von der Sicherstellungsabteilung der zuständigen KV auf einen Antrag hin genehmigt werden.
Gemäß § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV ist die vertragsärztliche Tätigkeit außerhalb des Vertragsarztsitzes zulässig, wenn und soweit
- 1. dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und
- 2. die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird (geringfügige Beeinträchtigungen sind unbeachtlich, wenn sie durch die Verbesserung der Versorgung an dem weiteren Ort aufgewogen werden).
Bei dieser Beurteilung steht der KV ein Ermessen zu, dass gerichtlich nur beschränkt überprüfbar ist. Das Bundessozialgericht hat ausgeführt, wann diese Voraussetzungen im rechtlichen Sinn erfüllt sind (Urteil vom 28.10.2009, Az.: B 6 KA 42/08 R). Es stellte dabei vordergründig auf eine qualifizierte Versorgungsverbesserung (spezielle Abrechnungsgenehmigungen, besondere Untersuchungsmethoden etc.) am Ort der Zweigpraxis ab.
Mindesten 20 Sprechstunden am Vertragsarztsitz
Aber auch quantitative Gründe, z.B. die Verkürzung von Wartezeiten, können für eine Versorgungsverbesserung sprechen. Liegen diese Voraussetzungen dann vor, kann eine Genehmigung erteilt werden. Der Arzt erhält eine Nebenbetriebsstättennummer zur Abrechnung.
Es gibt zwar keine Höchst- oder Mindestsprechstundenzeiten für die Zweigpraxis, allerdings muss die Tätigkeit am eigentlichen Vertragsarztsitz zeitlich insgesamt überwiegen (wöchentlich mindestens 20 Sprechstunden am Vertragsarztsitz, § 17 Abs. 1a BMV-Ä).
GKV-VStG: Geringfügige Beeinträchtigung am Vertragssitz erlaubt!
Bis zu zwei Nebenbetriebsstätten kann der Arzt gründen; ausgelagerte Praxisräume in der Nähe des Vertragsarztsitzes werden nicht mitgezählt. Mit dem Versorgungsstrukturgesetz wurden die Voraussetzungen gelockert, indem nun geringfügige Beeinträchtigungen der Versorgung am Ort des Vertragsarztsitzes nicht mehr schädlich sind.
Fachfremder Kollege darf in Zweigpraxis angestellt werden
Seit dem 1. Januar 2012 ist es auch möglich, einen fachfremden Arzt in der Zweigpraxis zu beschäftigen. Diese Möglichkeit gab es bislang nicht. Ausnahmen hierzu könnten allerdings im BMV-Ä geregelt werden, was bisher nicht geschehen ist.
Diese Änderung eröffnet den Vertragsärzten neue Möglichkeiten. Eine vorherige Anstellungsgenehmigung durch den zuständigen Zulassungsausschuss ist allerdings auch hier notwendig. Nicht unbeachtet darf bleiben, dass die Anstellung eines fachfremden Arztes steuerliche Nachteile mit sich bringen kann, indem der anstellende Arzt als Gewerbetreibender eingestuft wird – dies ist im Einzelfall durch einen versierten Steuerberater zu klären.
Zweigpraxis-Gründung: Wirtschaftliche Vorteile gründlich prüfen!
Zieht ein Arzt die Gründung einer Nebenbetriebsstätte in Betracht, sollte er die Vorteile einer Zweigpraxis abklären – inklusive einer betriebswirtschaftlichen Analyse. Zu klären ist: Will der Arzt selbst stunden- oder tageweise in der Zweigpraxis tätig werden oder möchte er einen fachfremden oder -gleichen Kollegen hierfür einstellen.
Im Fall der Anstellung heißt das: Finden eines passenden Angestellten sowie Beantragung einer Anstellungsgenehmigung (die nur zu Quartalsbeginn möglich ist). Bei der Suche nach Räumlichkeiten ist darauf zu achten, dass die Zweigpraxis nicht zu weit von dem Vertragsarztsitz entfernt ist, damit keine zu hohe Verschlechterung der Versorgung an der Hauptbetriebsstätte angenommen wird.
Keine Zweigpraxis in 100 km Entfernung
Knapp 100 Kilometer wurden im Fall eines Kinderkardiologen als zu weit betrachtet. Allerdings war er auch der einzige seines Faches in der Stadt seiner Hauptbetriebsstätte (BSG-Urteil vom 9.2.2011, Az.: B 6 KA 7/10 R). Da vor dem Antrag bei der KV Räumlichkeiten gefunden werden müssen, ist darauf zu achten, den Mietvertrag nur unter der aufschiebenden Bedingung der Antragsgenehmigung zu schließen, um im Fall einer negativen Bescheidung keine weiteren Schäden davonzutragen. Ein ablehnender Bescheid kann übrigens per Widerspruch angegriffen werden.
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