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Sonntag, 26. Mai 2013

Fürs Praxisteam

Juristische Vorgaben für ärztliche Homepages.

Juristische Vorgaben für ärztliche Homepages beachten!

18.07.2012
Von: Anouschka Wasner
Artikel Nummer: 18494
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Praxishomepage - nur keine Abmahnung riskieren!

Impressum, anpreisende Werbung, Buchempfehlungen, Datenschutzerklärung - worauf müssen Sie achten, um keine Abmahnung zu riskieren?


Eine Arztpraxis, die keine Homepage hat, „findet nicht statt“ – zumindest was die jüngere Generation betrifft. Denn die Digital Natives, wie diejenigen genannt werden, die das Medium Internet mit der Muttermilch aufgenommen haben, orientieren sich nicht an Empfehlungen der Nachbarschaft, sondern an dem, was sie im Internet finden – über welche Wege auch immer.

Datenschutz in der Arztpraxis

 

Die Frage, was ein Suchender auf einer Praxishomepage finden muss bzw. nicht finden darf, beantwortete die Ärztin und Webdesignerin Dr. Christine Trutt-Ibing, die barrierefreie Internetauftritte für Arztpraxen konzipiert. 

 

Klar, Ärzte müssen bei der Erstellung einer Homepage bestimmte rechtliche Vorgaben beachten. Einige davon beziehen sich speziell auf ihren Beruf, andere sind allgemeiner Natur, gelten also für alle Website-Betreiber.

Rechtliche Grundlagen für die Praxishomepage:

  • Berufsordnung für Ärzte (BO-Ä)
  • Heilmittelwerbegesetz (HWG)
  • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
  • Telemediengesetz
  • Urheberrecht

Was darf nicht auf die Homepage?

Problematisch ist, dass die Rechtssprechung hierzu in einem recht schnellen Wandel ist. Einige Inhalte sollte der Arzt im Internet aber auf keinen Fall riskieren:

  • anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung (siehe §§ 27 ff Muster-BO-Ä und § 3 HWG)
  • die vergleichende Darstellung in Form von Vorher-Nachher-Bildern (§ 11 HWG) sowie die Wiedergabe von Krankengeschichten
  • Erfolgsgarantien und Heilsversprechen – u.a. in diesem Zusammenhang: keine Abbildungen von Behandlungsszenen im weißen Kittel (in Gruppenfotos oder Portätfotos dagegen unproblematisch)
  • Ferndiagnosen und Ferntherapien
  • Patientendiskussionsforen und elektronische Gästebücher  sowie Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben (§ 11 HWG)
  • Preisausschreiben
  • Links zu Herstellern und Händlern

 

Natürlich gibt es hier auch Graubereiche wie in jedem juristischen Feld. Fraglich ist zum Beispiel die Buchempfehlung auf der Seite eines naturheilkundlerisch orientierten Hausarztes, die er direkt mit der Seite des Buchvertriebs Amazon verlinkt hatte. Aus Sicht der  Expertin Dr. Trutt-Ibing ist dieses Vorgehen nicht mehr im Rahmen.

 

Genauso problematisch scheint auch das aktive und öffentliche Betreiben von Empfehlungsmarketing über die Einbindung von Widgets von Arztbewertungsportalen. Diese Miniprogramme lassen auf der ärztlichen Homepage die Aufforderung erscheinen, den Arzt auf dem Portal zu bewerten –, und das lässt sich nicht mit der Berufsordnung vereinbaren, so sieht es auch der Justiziar der Bundeszahnärztekammer.

 

Von organisierten Abmahnern, also Rechtsanwälten, die aus Verstößen Gewinn schlagen wollen und das Internet danach durchpflügen, hat sie in diesem berufsspezifischen Umfeld noch nichts gehört, sagt Dr. Trutt-Ibing. Trotzdem: Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs geht solchen Dingen regelmäßig nach – sie bietet sogar ein Formular auf ihrer Homepage an, über das Verstöße ganz unkompliziert gemeldet werden können.  

 

Einer der häufigsten Fehler auf Internetseiten von Arztpraxen ist die fehlende oder fehlerhafte Anbieterkennzeichnung. Der Websitbetreiber muss sicherstellen, dass der User das Impressum ohne großen Aufwand auch von jeder Unterseite mit maximal zwei Mausklicks erreichen kann. Und ein fehlendes Impressum ruft ganz schnell Abmahner auf den Plan!

Was muss unbedingt im Impressum stehen?

Generell muss in einem Impressum enthalten sein:

  • Name und Anschrift der Praxis,
  • E-Mail-Adresse,
  • bei BAG die Rechtsform,
  • Angabe des Vertretungsberechtigten,
  • ggf. Partnerschaftsregister,
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • Name des redaktionell Verantwortlichen.

 

Berufsrechtlich müssen außerdem noch angegeben werden:

  • gesetzliche Berufsbezeichnung und Land, in dem sie verliehen wurde,
  • die zuständige LÄK und KV mit Adresse oder Link,
  • Angabe und Bereitstellung der berufsrechtlichen Regelungen, also die Berufsordnung und das Heilberufsgesetz des jeweiligen Bundeslandes bzw. der entsprechende Link zur LÄK.

Wer bei der Berufsbezeichnung gerne mehr Angaben machen möchte, kann (muss aber nicht) auch seinen Facharzttitel dort vermerken sowie zwei Zusatzbezeichnungen, so die Expertin.  

Und was muss unbedingt auf die Praxishomepage?

Außerdem notwendig ist eine Datenschutzerklärung, und zwar sobald personenbezogene Daten wie Namen, E-Mail- oder IP-Adressen erhoben und gespeichert werden. Werden Formulare wie ein Kontaktformular angeboten, so sollte ein Hinweis auf den Sicherheitsstandard der Übermittlung, die Verwendung der übermittelten Daten und deren eventuelle Weitergabe erfolgen.

 

Bei einer Praxishomepage empfiehlt Dr. Trutt-Ibing aber auf ein Kontaktformular zu verzichten, da es den User zum Schreiben einer Mail einlädt. Denn: Keine E-Mail im offenen System ist wirklich sicher. Der Arzt sollte also im Umfeld des Formulars bzw. der E-Mail-Adresse darauf hinweisen, dass auf diesem Weg keine persönliche Daten versendet werden dürfen.

 

So gesehen ist auch eine Rezeptbestellung über Mail, wie sie teilweise bereits praktiziert wird, eigentlich nicht zu empfehlen.

 

An dieser Stelle ließe sich dann auch ein Hinweis platzieren, in welcher Zeitspanne der Anfragende mit einer Antwort der Praxis rechnen kann. Somit kommt man über das  E-Mail-Angebot dem Bedürfnis des Real-Time gewöhnten Digital Native entgegen, ohne sich selbst allzusehr dem Stress der neuen Medien auszusetzen.

 

 

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