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Wenn Touristen aus dem Ausland ärztliche Hilfe benötigen

Praxismanagement , Patientenmanagement Autor: Anke Thomas

Bei Überweisungen ist zusätzlich die Angabe der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer des Patienten erforderlich. Bei Überweisungen ist zusätzlich die Angabe der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer des Patienten erforderlich. © iStock/zoff-photo
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Wie sind ärztliche Leistungen für Urlauber aus dem Ausland, die während ihres Aufenthaltes erkranken und eine Praxis aufsuchen, abzurechnen? Und dürfen diese Patienten krankgeschrieben werden?

Erkranken Patienten bei ihrem Aufenthalt in Deutschland plötzlich oder die Behandlung der chronischen Erkrankung ist zwingend erforderlich bzw. kann nicht bis zur Rückkehr in das Heimatland aufgeschoben werden, haben Menschen aus den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz einen Anspruch auf alle medizinisch notwendigen Leistungen.

Vorteil für den Arzt: Extrabudgetäre Vergütung

Hier ist der Handlungsablauf relativ eindeutig: Zur Behandlung muss der Patient eine gültige Europäische Krankenversichertenkarte (EHIC) oder eine Ersatzbescheinigung (PEB) vorlegen. Außerdem benötigt die Praxis einen Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis).

Im zweiten Schritt muss das Praxisteam EHIC bzw. PEB sowie den Identitätsnachweis jeweils zweimal kopieren. Alternativ können die Daten auch in das Muster 80 (Dokumentation des Behandlungsanspruchs von im Ausland Versicherten) eingetragen und anschließend abgestempelt sowie vom Arzt unterschrieben werden.

Der Patient wiederum muss das Muster 81 (Erklärung des Patienten) ausfüllen, die von ihm gewählte deutsche Krankenkasse eintragen und das Dokument unterschreiben. Vorteilhaft für den Arzt ist, dass diese Leistungen extrabudgetär vergütet werden, macht die KBV im Video "Ärztliche Versorgung für Touristen" aufmerksam.

Voraussichtliche Dauer des Aufenthalts eintragen

Eine Kopie von EHIC bzw. PEB und eine des Identitätsnachweises (alternativ Mus­ter 80/81) schickt die Praxis per Post an die ausgewählte Kasse. Die Zweitkopien sollten laut KV Rheinland-Pfalz zwei Jahre von der Praxis aufbewahrt werden.

Zur Abrechnung der Behandlung kommt das Ersatzverfahren zum Zuge bzw. die Praxis legt einen Abrechnungsschein mit Name, Geburtsdatum und der ausgewählten Krankenkasse an, im Statusfeld wird die Nr. 10007 eingetragen, die auch bei Verordnungen von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, bei Krankenhausbehandlungen oder Überweisungen als Status in die üblichen Formulare eingegeben wird.

Bei Überweisungen ist zusätzlich die Angabe der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer des Patienten erforderlich. Für eine AU-Bescheinigung ist das übliche Muster zu verwenden, der Patient erhält Original sowie die Durchschrift für Arbeitgeber und Krankenkasse. Der Arzt muss keine Durchschrift an die aushelfende deutsche Kasse ver­senden.

Etwas anders verhält es sich bei Patienten mit bilateralem Abkommen über soziale Sicherung, z.B. Bosnien, Israel (nur für Leistungen bei Mutterschaft), Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Tunesien, Türkei. Hier muss sich der Patient zunächst an eine Krankenkasse in Deutschland wenden und sich einen Abrechnungsschein geben lassen. In dringlichen Fällen, macht der GKV-Spitzenverband aufmerksam, kann der Arzt einen Abrechnungsschein auch telefonisch bei einer Krankenkasse anfordern.

Anspruch auf Behandlung nur in dringenden Fällen

Ein Anspruch besteht jedoch nur, wenn unaufschiebbare Behandlungen anstehen. Achten Sie darauf, so der Hinweis der KV RLP, ob die Kasse Behandlungseinschränkungen auf dem Abrechnungsschein angegeben hat. Bei Arbeitsunfähigkeit muss die Praxis die Durchschrift an die aushelfende Krankenkasse weiterleiten. Arznei-, Heil- und Hilfsmittel werden auf einem Kassenrezept (mit dem Status 10007 versehen) verschrieben.

Verordnete Heil- und Hilfsmittel müssen vor der Abgabe von der deutschen Kasse genehmigt werden. Bei Krankenhausbehandlungen ist auf dem Einweisungsschein (Vordruckmuster 2) die vorgegebene Statusnummer, die die deutsche Kasse im Abrechnungsschein eingegeben hat, einzutragen.

Überweisungen dürfen nur ausgestellt werden, wenn der Patient über eine Versichertenkarte der deutschen Kasse verfügt. Bei Patienten mit Abrechnungsschein muss die Notwendigkeit anderweitiger ärztlicher Behandlung auf einem Rezept (Muster 16) bescheinigt werden. Mit dieser Bescheinigung kann sich der Patient von der aushelfenden Krankenkasse einen weiteren Abrechnungsschein für den weiterbehandelnden Arzt geben lassen.

Bei Patienten, die weder aus der EU/Schweiz noch aus einem Abkommensstaat stammen, rechnet der Arzt seine Leistungen nach GOÄ direkt mit ihnen ab. Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel dürfen über ein Privatrezept verordnet werden. Weitere Besonderheiten gibt es bei Asylbewerbern oder Patienten ohne legalen Aufenthaltsstatus.

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