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Ärztenetze fühlen sich vom Anti-Korruptionsgesetz bedroht

Gesundheitspolitik Autor: Michael Reischmann

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Das geplante Anti-Korruptionsgesetz bedroht die Ärztenetze, meint der Vorstand von Medi Geno. Die KBV fordert den Gesetzgeber auf, den Entwurf so zu präzisieren, dass er eine rechtssichere Abgrenzung von erwünschten Kooperationen zu unerwünschtem korruptem Verhalten ermöglicht.

Sollte der vom Bundesjustizministerium vorgelegte Entwurf zu einem Straftatbestand der „Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen“ Gesetz werden, würden nicht zu beanstandende oder gar gewünschte Kooperationen zwischen Ärzten unter Generalverdacht geraten, warnt Dr. Werner Baumgärtner, Chef von Medi Geno.

Der Entwurf, der bei nachgewiesener Bestechung bzw. Bestechlichkeit eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren (in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahren) vorsieht, sei „viel zu unpräzise, rechtsstaatlich bedenklich und kontraproduktiv“.


Besonders betroffen wären davon die Kooperations- und Einkaufsgemeinschaften der Ärztegenossenschaften, deren Geschäftsgebaren per se kriminalisiert würde, kritisiert Allgemeinarzt Dr. Baumgärtner.

Ferner bestehe ein Strafbarkeitsrisiko für Konsiliar- und Honorar­ärzte im Krankenhaus bei ungeklärter Abgrenzung der zulässigen Honorierung von der „getarnten Zuweiserpauschale“. Ähnlich sehe es bei prä- und poststationären Kooperationen zwischen Kliniken und Niedergelassenen nach § 115a SGB V aus. Auch Teilgemeinschaftspraxen könnten ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten, wenn ihre Gewinnverteilungsregeln eine Zuweisung gegen Entgelt indizierten. Das gleiche Problem entstehe bei der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV): Für die nach § 116b SGB V und den Bestimmungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu bildenden Teams seien ebenfalls Kooperationen einzugehen.

Die Sorge, als potenzieller Straftäter gesehen zu werden

Die KBV fordert vom Gesetzgeber Klarheit bei der Trennung unerwünschter Formen der Zusammenarbeit von solchen, die gewünscht und sogar förderungswürdig sind. Die Kooperation von Ärzten, Psychotherapeuten und anderen Heilberufen sei in der Regel sinnvoll und werde immer wichtiger, betont KBV-Chef Dr. Andreas Gassen.

Dazu gehörten auch das gemeinsame Erwirtschaften von Vergütung und die Notwendigkeit, diese untereinander aufzuteilen. Es wäre verheerend, wenn Formen der Zusammenarbeit wie Berufsaus­übungsgemeinschaften, Praxisnetze, Integrierte Versorgung und andere Strukturverträge oder die ASV torpediert würden, „weil die Teilnehmer Sorge haben müssen, als potenzielle Straftäter angesehen zu werden“.

Die KBV begrüßt, dass ein Verfahren nur auf Antrag, z.B. einer Ärztekammer oder eines Berufsverbandes, eingeleitet wird. Das verhindere diffuse Verdächtigungen.

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