COMPRIX
Donnerstag, 20. Juni 2013

News

20.06.1997
Artikel Nummer: 6011
  • Es können nur eingeloggte Benutzer Kommentare verfassen
  • Empfehlen Sie diesen Artikel per E-Mail weiter
  • Artikel drucken

Kann ich die KV-Funktionäre zur Arbeit zwingen?

Frage von Dr. Wolfgang Komhard, Facharzt für Psychiatrie Kleve:
Wie lange darf sich die KV eigentlich mit der Bearbeitung von Widersprüchen Zeit lassen? Ich habe gegen mehrere Quartalsabrechnungen Widerspruch eingelegt. Jeweils erhielt ich von meiner Bezirksstelle die Nachricht, man könnte meinem Widerspruch nicht abhelfen und habe den Vorgang deswegen an den Vorstand der KV weitergeleitet. Von dort habe ich bis heute weder eine Bestätigung des Eingangs noch gar einen Bescheid erhalten. Kann ich die KV dazu zwingen, meinen Widerspruch zu bearbeiten?


Antwort von Maximilian Guido Broglie, Fachanwalt für Sozialrecht, Wiesbaden:
Die KV darf den Widerspruch eines Arztes gegen seine Abrechnung nicht endlos unbeantwortet lassen. 3 Monate hat sie Zeit. Dann kann der Arzt Untätigkeitsklage gemäß xa7 88 SGG erheben. Dort heißt es: "Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von 6 Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes zulässig... Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist in Angelegenheiten der Krankenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit eine Frist von einem Monat, im übrigen eine solche von 3 Monaten gilt." Der Vertragsarzt hat einen Anspruch auf den Widerspruchsbescheid, dabei ist der Ausgang des Widerspruchsverfahrens unerheblich. Entscheidend ist, daß die KV 3 Monate seit Einlegung des Widerspruchs noch nicht entschieden hat.

Das Abwarten der Entscheidung über einen Musterprozeß oder eine verfassungsgerichtliche Entscheidung ist kein zureichender Grund für die Untätigkeit der KV. Der Vertragsarzt geht kein großes Kostenrisiko ein, denn im Sozialrecht gilt der Grundsatz der Kostenfreiheit für die Gerichtsverfahren. Wählt der Vertragsarzt einen Rechtsanwalt, kommt es auf den Ausgang des Verfahrens an, ob die KV oder der Arzt die Rechtsanwaltskosten tragen.

 

Artikel kommentieren

 

Um einen Artikel zu kommentieren müssen Sie sich einloggen. Falls Sie noch kein Login haben können Sie hier einen Zugang erstellen.

 

Login ohne DocCheck

Anmelden

Login mit DocCheck

<a href="https://login.doccheck.com/code/2000000001213/de/m_red/s=96151ec61fde65060a7efbe979dc9ef6/tt_news_id=6011/pid=47/">DocCheck Login</a>
 

Mehr zum Thema

 

Stichworte