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MB fordert Tarifvertrag für angestellte Ärzte

Gesundheitspolitik Autor: Ruth Bahners

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Der Marburger Bund will seinen Vertretungsanspruch auf den ambulanten Bereich ausdehnen und hat die wachsende Zahl der angestellten Ärztinnen und Ärzte im Visier. Der Einstieg soll über einen Tarifvertrag für Weiterbildungsassistenten erfolgen. Doch die Partner auf der Arbeitgeberseite fehlen noch.

Nach Angaben der Bundesärztekammer sind fast 21 000 Ärzte als Angestellte im ambulanten Bereich tätig. Davon rund 9000 Ärzte in freier Praxis und fast 10 000 in Medizinischen Versorgungszentren und Polikliniken. Unter den restlichen 2000 sind auch die Weiterzubildenden erfasst.


Rudolf Henke, Vorsitzender des Marburger Bundes, hat den Vertretungsanspruch des MB klar formuliert: „Wir brauchen einen Vertrag für die Tätigkeit in der ambulanten Praxis. Die Kollegen dort werden manchmal ordentlich, manchmal unordentlich und manchmal richtig schlecht vergütet. Aber sie alle werden vergütet, ohne dass es dafür einen Tarifvertrag gibt!“

Weiterbildungszeit in der Klinik wird besser vergütet

Ansetzen will der MB bei den Weiterbildungsassistenten. Denn hier bestehe eine Diskrepanz zwischen den Tarifgehältern von Weiterzubildenden im Krankenhaus und den Gehältern im ambulanten Bereich. Ein Arzt in der Weiterbildung im ersten Jahr an einer kommunalen Klinik erhält nach Angaben des MB ein Bruttomonatsgehalt von rund 4000 Euro. Im dritten Jahr seiner Berufstätigkeit verdient er etwa 4400 Euro, im vierten Jahr 4700 Euro. In der Praxis erwarte ein vergleichbarer Arzt rund 1000 Euro weniger.



Der MB beruft sich auf einen Beschluss des Ärztetags 2013 in Hannover. Darin heißt es, dass den Weiterzubildenden in einer ambulanten Weiterbildungsstätte garantiert werden müsse, dass sie mindestens die gleichen tariflichen Konditionen wie an einer stationären Weiterbildungsstätte vorfinden. Dazu soll mit dem MB ein Vertrag geschlossen werden. „Für die arbeitgeberseitige Vertragspartnerschaft“ sollen die KBV und die betroffenen ärztlichen Verbände ein „funktionsfähiges Organisationsmodell“ entwickeln.

KVen taugen nicht als Arbeitgebervertretung

Doch mit der Funktion als Arbeitgebervertreter tun sich sowohl das KV-System als auch die ärztlichen Berufsverbände schwer. „Für die KBV und die KVen kommt eine solche Funktion nicht infrage. Wir vertreten alle Ärzte in den Praxen“, betont KBV-Sprecher Dr. Roland Stahl. Und bei der Aus- und Weiterbildung sehe die KBV eine andere Priorität, und zwar die Integration der ambulanten Versorgung in die Hochschulmedizin. Die großen Verbände wie Hartmannbund und NAV-Virchowbund haben schon abgewunken. Auch die Fachverbände wollen nicht.


Dr. Andreas Gassen, Vorsitzender des Spitzenverbands der Fachärzte (SpiFa), lehnt die Einführung von Tarifverträgen für angestellte Ärzte, insbesondere Weiterbildungs­assistenten, grundsätzlich ab. Er hält eine 1:1-Übertragung einer Tarifpartnerschaft, wie sie in Kliniken gelebt wird, auf die verschiedenen Formen der Praxen für nicht durchführbar.


„Praxen und MVZ sind in der Leistungserbringung ge­­deckelt. So ist es mehr als fraglich, ob sich Gehaltsvorstellungen, etwa des Marburger Bundes, von oder nahe an Oberarztgehältern für angestellte Ärzte tatsächlich in der Praxis verdienen lassen“, erklärt Dr. Gassen, niedergelassener Orthopäde in Düsseldorf, gegenüber Medical Tribune.


Der SpiFa als fachübergreifender Verband sieht sich auch nicht in der Rolle des Arbeitgebervertreters. Dr. Gassen: „Im Klinikbereich verhandelt der MB mit Ländern, Kommunen oder kirchlichen Trägern direkt. Diese müssen die verhandelten Tarifsteigerungen in ihre Haushalte einstellen – und selbst sie bekommen Tariferhöhungen nicht vollständig refinanziert. Die Ansprechpartner für die Praxisinhaber wären die Krankenkassen.“


Mit ihnen würde man unter der Maßgabe der gesetzlichen Restriktionen verhandeln. Eine Anhebung des Beitragssatzes sei eine politische Entscheidung. Scheitere hieran eine Finanzierung angestellter Ärzte würde dies das Arbeitsklima in der ambulanten Medizin belasten.

Konfliktpotenzial könnte einen Verband zerreißen

Auch seien die Bedingungen für „Tarif“-Verhandlungen durch SGB V, EBM und Honorarverteilungsmaßstäbe regional und fachbezogen begrenzt, sodass ein Dachverband niemals die Interessen heckenschnitt­artig über Fachgrenzen hinweg tariflich verhandeln könne. Das würde einen solchen Verband rasch zerreißen.


„Der SpiFa ist überzeugt“, so Dr. Gassen, „dass die Ärzte nach der Weiterbildung die eigene Praxis – in welcher Form der Gemeinschaft auch immer – anstreben. Damit dies so bleibt, sieht der SpiFa seine Aufgabe weniger in der Führung von Tarifverhandlungen, sondern in der Verbesserung der Rahmenbedingungen zur Führung einer einzelwirtschaftlichen Praxisform.“


„Unser Hausärzteverband ist vom Studenten über den Weiterzubildenden und Weiterbilder, auch angestellte Ärzte, bis zum Ruheständler die Heimat der Hausärzte“, betont Dr. Dirk Mecking, Vorsitzender des nordrheinischen Hausärzteverbands. Auch aus ordnungspolitischen Gründen lehnt er einen Tarifvertrag ab.


„Als freier Beruf wollen wir den Weg einer Selbstverpflichtung der Weiterbilder gegenüber den Weiterzubildenden gehen und im Verbund mit anderen Berufsverbänden wollen wir dazu Empfehlungen geben“, so Dr. Mecking. Dies umfasse neben der Qualität der Ausbildung und gegenseitigem Respekt auch die Garantie einer angemessenen Bezahlung. Dies sei z.B. bei Rechtsanwälten gut geübte Praxis und passe besser zum Freiberufler als ein Tarifvertrag.

MB: Mit Absichtserklärungen ist es nicht getan

„Unverbindliche Absichtserklärungen helfen den Ärzten nicht weiter“, hält der MB dagegen. Sie müssten sich auf Tarifverträge berufen können, die einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, sei es der Praxisinhaber oder der MVZ-Betreiber, begründen.


Was die Finanzierung der Weiterbildung angeht, verweist der MB auf den Beschluss des Ärztetages. Danach soll der zusätzliche Aufwand, den eine Weiterbildungsstätte neben der Vergütung von Weiterzubildenden hat, durch einen Zuschlag zum Orientierungswert vergütet werden. Die Finanzierung müsse dauerhaft aus dem Gesundheitsfonds und somit aus Mitteln der GKV erfolgen.


In den Krankenhäusern hat der MB nach eigenen Angaben einen Organisationsgrad von 60 bis 70 %. Viele Ärzte blieben MB-Mitglied auch nach einem Wechsel als Angestellter in die ambulante Versorgung. Der MB will daher sein Augenmerk verstärkt auf die Vertretung dieser Gruppe in den KVen, speziell in den Vertreterversammlungen, legen.

Der Weg zum Tarifvertrag – drei Fragen an die Arbeitsrechtlerin

Dr. Silke Seeger, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln, erläutert den Weg zum Tarifvertrag.


Wer kann Tarifverträge abschließen?


In § 2 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) ist aufgezählt, wer tariffähig ist, also als Partei eines Tarifvertrags in Betracht kommt. Das sind neben Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften auch die einzelnen Arbeitgeber. Für welche Branchen/Arbeitnehmergruppen ein Arbeitgeberverband oder eine Gewerkschaft zuständig ist, richtet sich nach der Satzung.
Zu den Mindestvoraussetzungen, die jede tariffähige Vereinigung erfüllen muss, zählen Gegnerfreiheit und Gegnerunabhängigkeit.


Letzteres bedeutet, dass eine Vereinigung nicht vom sozialen Gegenspieler abhängig sein darf. Zudem muss die Vereinigung tarifwillig sein, d.h. in ihrer Satzung die Bereitschaft zum Abschluss von Tarifverträgen aufweisen. Als weiteres wichtiges Kriterium ist die sog. soziale Mächtigkeit zu nennen. Damit ist gemeint, dass Gewerkschaften in der Lage sein müssen, Druck (und Gegendruck) auf die andere Seite auszuüben, um diese zum Abschluss eines Tarifvertrags zu bewegen. Es soll hiermit gewährleistet werden, dass es nicht zu einem Tarifdiktat der Arbeitgeberseite kommt. 


Für wen gelten Tarifverträge?


Ein Tarifvertrag gilt für ein Arbeitsverhältnis unmittelbar (also ohne dass seine Geltung im Arbeitsvertrag vereinbart werden müsste) und zwingend (mit der Folge, dass vertragliche Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers unwirksam sind), wenn beide Arbeitsvertragsparteien tarifgebunden sind. Tarifgebunden sind die Mitglieder der am Tarifabschluss beteiligten Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sowie der Arbeitgeber, der direkt mit der Gewerkschaft einen Tarifvertrag schließt.


Die Anwendung von tarifvertraglichen Regelungen kann zudem arbeitsvertraglich vereinbart werden. Darüber hinaus gelten Tarifverträge in dem (Sonder-)Fall, dass das Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages fällt, der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Zusammenwirken mit den Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklärt wurde (z.B. in der Pflegebranche). 


Wie stehen die Chancen für den ambulanten Bereich?


Grundsätzlich ist es denkbar, dass der Marburger Bund künftig Tarifverträge für die angestellten Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich schließt. Allerdings gestaltet sich für ihn die Suche nach einem Tarifpartner auf Arbeitgeberseite schwierig. Von der Vielzahl der bestehenden ärztlichen Vereinigungen kommen als Tarifpartner nur solche in Betracht, die tarifwillig und gegnerfrei sind, d.h. nicht zugleich niedergelassene und angestellte Ärzte – und damit Arbeitgeber und Arbeitnehmer – zu ihren Mitgliedern zählen.

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