Muss ich drei Stunden umsonst arbeiten?
Frage von Dr. Jost Krukenmeyer,
Hautarzt,
Bocholt:
Vor etwa fünf Jahren meldete ich der Bau-Berufsgenossenschaft den Verdacht einer Berufskrankheit bei einem Patienten. Die Übernahme der Behandlungskosten wurde verweigert. Vor einem Jahr gewann der Patient beim Sozialgericht gegen diese BG. Jetzt bat mich die Krankenkasse, Behandlungsdaten, Verordnungen (möglichst mit Preis) und die abgerechneten EBM-Ziffern in BG-GOÄ-Ziffern umgesetzt mitzuteilen. Ich rechne mit einem dreistündigen Arbeitsaufwand. Muss ich diese Leistung kostenlos erbringen?
Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:
Der Vertragsarzt ist verpflichtet, der Krankenkasse diejenigen schriftlichen Informationen zu erteilen, die zur Durchführung der Aufgaben der Krankenkasse erforderlich sind. Für schriftliche Informationen (Auskünfte, Bescheinigungen, Zeugnisse, Berichte und Gutachten) sind meist Vordrucke vereinbart. Nach § 36 II BMVÄ werden vereinbarte Vordrucke, kurze Bescheinigungen und Auskünfte grundsätzlich vom Vertragsarzt kostenlos gegen Erstattung der Auslagen erbracht. Für Gutachten und Bescheinigungen mit gutachterlicher Fragestellung, für die keine Vordrucke vereinbart wurden, sind die Leistungspositionen des EBM zu berechnen. Der Arzt sollte die Honorarfrage zunächst mit der Krankenkasse klären. Wenn kein vereinbarter Vordruck vorliegt, was anzunehmen ist, kann der Arzt seine Leistung nach dem EBM abrechnen.
Dr. Krukenmeyer hat Recht, wenn er sich über die Mehrarbeit mokiert, zumal er die Leistungen im Rahmen seines Budgets und mit Restriktionen des HVM erbracht hat. Im Prinzip würde ihm das Honorar entsprechend der BG-GOÄ-Abrechnung zustehen. Das von der BG nunmehr an die Krankenkasse offensichtlich zu zahlende Geld steht nicht der Krankenkasse, sondern bestenfalls der KV bzw. dem Arzt direkt zu. Insofern wird man darüber nachzudenken haben, wer möglicherweise bei diesem Spiel zum Schluss zu Unrecht bereichert ist.




