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OTC als Satzungsleistung

Gesundheitspolitik Autor: Michael Reischmann

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Der Pharmaverband BPI fordert die GKV auf, die Möglichkeit, ihren Versicherten nicht verschreibungspflichtige Arzneien als Satzungsleistung zu erstatten, verstärkt wahrzunehmen.

Anlass für die Forderung des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie (BPI) ist ein aktueller Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Az: 1 BvR 69/09). Danach ist der generelle gesetzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel (OTC) aus dem GKV-Leistungskatalog nicht verfassungswidrig.


Das Ziel, die Kosten im Gesundheitswesen zu beschränken, sei so wichtig, dass es angemessen sei, wenn Versicherte frei verkäufliche Arzneien selbst bezahlen müssen: „Zumutbare Eigenleistungen können verlangt werden.“

Eigenleistung zumutbar oder eine Überforderung?

Geklagt hatte ein Mann, der an einer chronischen Atemwegserkrankung leidet und zur Therapie nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel benötigt, die ihn pro Monat 28,80 Euro kosten. Seine Kasse lehnte die Kostenübernahme – zu Recht – ab.


Je nach Indikation können hier Belastungen auf die Versicherten zukommen, die diese nicht leisten können, warnt der BPI, die Kassen sollten diese Patienten vor einer finanziellen Überforderung bewahren. Das Versorgungsstrukturgesetz hat es den Krankenkassen erlaubt, die Kosten von OTC als freiwillige Satzungsleistung zu erstatten. Doch laut BPI machen nur 42 von über 130 Kassen davon Gebrauch. 


Quelle: Pressemitteilung des Bundesverbandes der Pharmazeutischen Industrie (BPI)

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