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Streit um Weiterbildungsassistenten: Die KV dreht den Geldhahn zu

Gesundheitspolitik Autor: Hermann Müller

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Zehn Jahre lang hat der Berliner Arzt Dr. Wilhelm Brüggen Weiterbildungsassistenten beschäftigt. Ohne Probleme. Doch jetzt wirft ihm die KV eine unzulässige Ausdehnung der Praxistätigkeit vor und kürzt sein Honorar.

„Ich war wie vor den Kopf gestoßen und sprachlos“, berichtet der ärztliche Psychotherapeut. „Die KV Berlin verschickt existenzbedrohende Bescheide, ohne vorher mit dem Betroffenen zu sprechen.“

Seit Oktober 2001 beschäftigt der Kollege regelmäßig Weiterbildungs­assistenten. Er fühlte sich auf der sicheren Seite: „Die Anträge wurden stets ohne Probleme genehmigt.“ Seine Abrechnungen wurden nie beanstandet, eine 2009 durchgeführte Plausibilitätsprüfung endete ohne Beanstandung.

Doch Mitte Juni fordert die KV 40 bis 60 % der für die Quartale II bis IV/2010 ausgezahlten Honorare zurück. Sie stellt ihr Mitglied vor die Wahl: Entweder sofortige Rückzahlung von 50 816,41 Euro oder Aussetzung der monatlichen Abschlagszahlungen. Wenige Tage später stellt die KV alle Zahlungen ein – bis das angeblich überzahlte Honorarkonto ausgeglichen ist.

BSG-Urteil zur unzulässig vergrößerten Praxis

Die Existenz der 18 Jahre alten Praxis steht auf der Kippe, auch für die ersten beiden Quartale 2011 drohen eine Kürzung und Rückforderung. Nach Dr. Brüggens Berechnungen würde es 14 Monate dauern, bis das Honorarkonto wieder ausgeglichen ist. „Wie sollte ich eine Praxis führen und meine Mitarbeiter bezahlen?“

Über den Rechtsanwalt Dr. Ronny Hildebrandt legt er Widerspruch gegen die Bescheide ein. Die Körperschaft stützt sich bei ihren Bescheiden auf § 32 Absatz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte („Die Beschäftigung eines Assistenten darf nicht der Vergrößerung der Kassenpraxis oder der Aufrechterhaltung eines übergro­ßen Praxisumfangs dienen“) sowie auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.3.2010. Das BSG habe „erstmalig“ festgelegt, dass bei einer Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten und einer Steigerung der Fallzahlen um mehr als 25 % von einer „unzulässigen Vergrößerung der Kassenpraxis“ auszugehen sei. Diese Voraussetzung sei erfüllt. Dr. Brüggen, der seit dem 15.10.2001 Weiterbildungsassistenten beschäftige, habe seine Fallzahlen gesteigert, z.B. von 98 (II/2001) auf 274 (II/2010).

„Dafür gibt es gute Gründe, die die KV leider nicht berücksichtigt“, bestreitet Anwalt Dr. Hildebrandt einen Zusammenhang von Fallzahl­steigerung und Weiterbildungs­assis­tent. Sein Mandant habe sein Leistungsspektrum komplett umgestellt, von der früheren großen Psychotherapie auf Probatorik und Gruppenbehandlungen, schreibt der Jurist in seinem Widerspruch. Dadurch seien Fallzahlsteigerungen programmiert. Der Anstieg liegt deutlich unter dem durchschnittlichen Fallzahlzuwachs der Fachgruppe im gleichen Zeitraum um 221 auf 713.

Arzt-Anwalt bringt Gegenargumente vor

Auch für die gestiegenen Punktzahlanforderungen von 811 600 (Durchschnitt I bis III/2001) auf 1 252 961 (Durchschnitt II bis IV/ 2010) gibt es Erklärungen: Durch EBM-Reformen wurde die Vergütung psychiatrischer und psychotherapeutischer Leistungen deutlich angehoben. Der Bitte von Dr. Hildebrandt, ihm die Steigerung der durchschnittlichen Punktzahlanforderungen der Fachgruppe im vergangenen Jahrzehnt mitzuteilen, kam die KV bisher nicht nach. 

Sozialgericht soll die KV-Bescheide stoppen

Dr. Hildebrandt schreibt, die KV habe fast zehn Jahre lang die Beschäftigung von Weiterbildungs­assistenten genehmigt und keine Verstöße gegen § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV moniert. Dr. Brüggen habe von einem „entstandenen Vertrauensschutztatbestand“ ausgehen müssen. Durch „lange Untätigkeit der KV Berlin“ seien „etwaige Rückzahlungsansprüche“ gegen seinen Mandanten „verwirkt“. Gleichwohl lehnte die KV den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.

Jetzt hofft Dr. Brüggen auf das Sozialgericht Berlin. Sein Anwalt hat einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung gestellt. Er macht „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit“ der Bescheide und eine „unbillige Härte“ geltend. Seinem Mandanten drohten bei Vollziehung der Bescheide große Nachteile. Diese gingen bei einem jahrelangen Rechtsstreit über „die eigentliche Zahlung“ hinaus und könnten nur „schwer wieder gutgemacht werden“.

Auf Anfrage lehnte die KV eine Stellungnahme ab.

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