Wie komme ich an mein Geld?
Frage von Dr. Rainer Fricke, Facharzt für Allgemeinmedizin, Neulewin:
Insgesamt gesehen ist die Zusammenarbeit mit den Berufsgenossenschaften zufriedenstellend (außer dem Ostabschlag). Nur bei den diversen Anfragen haperts. In mehreren Fällen habe ich nichts bekommen, z.B. bei einer Anfrage betreffs einer Berufskrankheit habe ich wegen des großen Umfangs der Recherchen 30 DM verlangt, aber nichts bekommen.
Antwort von Dr. Gerhard Bawidamann, Facharzt für Allgemeinmedizin, Nittendorf:
Zu Ihrem Problem ist zunächst zu sagen, daß das Verbot, unter Tarif oder gar umsonst zu arbeiten (z.B. Berufsordnung der Ärzte in Bayern, §10) auch für den Umgang mit den Berufsgenossenschaften gilt. Hier regelt Leitnummer 82 des Vertrages Ärzte/ Berufsgenossenschaften die Vergütung für viele Arten von Anfragen. Diesen Vertrag haben wir alle bei unserer Niederlassung durch Unterschrift anerkannt, andernfalls ist keine Behandlung von BG-Fällen möglich. Er bindet uns, aber natürlich auch die BGs. Die allermeisten Anfragen entsprechen Ziffer 1 dieser Leitnummer (kurze Krankheitsauskunft 14,30 DM) bzw. Ziffer 6 (Stellungnahme bei Zweifel an Unfallentstehung). Tip. Solche als kurz angeforderten und knapp honorierten Auskünfte sollten vom Arzt auch kurz gefaßt werden. Weiterhin sehen die Leitnummern 84 und 85 Gutachten und wissenschaftlich begründete Gutachten vor, mit einer Honorarspanne von 71,30 bis 477,80 DM, welche auf Verlangen der BG erstellt werden. Normalerweise findet sich bei einer Berichtanforderung seitens der BG ein Hinweis auf die Honorierung, so daß man seinen Aufwand entsprechend einrichten kann. In der an Sie gerichteten Anfrage entspricht die laienhafte Formulierung seitens der BG (unser Experte hatte eine Kopie) wohl einer laienhaften Kenntnis der Vergütungsregelung. Fehlt ein Hinweis auf ein Honorar (wie bei Ihnen), oder erscheint eine ausführliche Auskunft notwendig (in Ihrem Fall entspricht die Fragestellung ja annähernd einem Gutachten gemäß Leitnummer 84 - 71,30 bis 232,70 DM), sollte man der BG vorab die Honorarforderung mitteilen und um Bestätigung bitten. Ohne Honorierung sollte keine Auskunft, bei Honorar für eine kurze Auskunft nur eine solche erfolgen (die Zeit des Billigen Jakobs sollte beim niedergelassenen Arzt vorbei sein!). Sie sollten sich künftig nicht mehr unter Wert verkaufen. Da Sie den Bericht bereits erstellt haben, sitzt die BG was den vorleigenden Fall betrifft leider am längeren Hebel. Trotzdem sollte ein Nachhaken mit Hinweis auf die Vertragsbestimmungen (die genannten Leitnummern) nicht unterbleiben.




