Wie wird unsere Fusion bewertet?
Frage von Dr. Ulrich Lehnert,
Mannheim:
Die Konstellation: Kollege, 52 Jahre alt, seit 15 Jahren niedergelassen, Sperrgebiet. Junger Kollege kauft sich eine KV-Zulassung, will dann mit dieser KV-Zulassung zusammen mit dem älteren Kollegen eine Gemeinschaftspraxis bilden. Hierzu will er die Hälfte der bestehenden Praxis kaufen. Bei den herkömmlichen Modellen wird die Praxis immer komplett verkauft, d.h. KV-Zulassung, Praxiseinrichtung und Goodwill. Bei der hier beschriebenen Problematik muss jedoch nur eine Bewertung der Praxiseinrichtung und des Goodwills erfolgen. Wie kann dies fair für beide Seiten geschehen?
Antwort von Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt,
Diplom-Kaufmann,
München:
Eine "KV-Zulassung", also die Berechtigung als Vertragsarzt gem. xa7 95 Abs. 1 SGB V an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, ist rechtlich gesehen nicht ohne die dazugehörige Praxis oder den Praxisanteil veräußerbar, obwohl dies inzwischen ständige Übung im Alltag ist.
Die Zulassung als Vertragsarzt ist rechtlich kein eigener Vermögensgegenstand. Die Abgabemöglichkeit einer Praxis auch im gesperrten Gebiet nach xa7 103 Abs. 4 SGB V ist ein Ausnahmefall aus verfassungsrechtlichen Gründen (Eigentumsschutz, Art. 14 GG), reine Konzessionen unterfallen aber nicht diesem Schutz. Dies ergibt sich auch aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) wonach die Zulassung eines insolventen Vertragsarztes vom Insolvenzverwalter nicht veräußert werden kann.
Unabhängig davon ist aber offensichtlich, dass die Zulassung als solche einen besonderen Wert für die Arztpraxis hat. Die Rentabilität, ja sogar ggf. der Bestand der Praxis steht und fällt mit der Zulassung (Fixkostendeckung, Praxiskonzept, Goodwill etc.). Damit unterscheidet sich die Rechtslage von der wirtschaftlichen diametral.
Welche rechtswirksamen Regelungen sind also zum Einstieg des neuen Partners mit eigener Zulassung zu treffen? Würde im Erwerbs- oder Gesellschaftsvertrag die Zulassung als solche gesondert bewertet werden, könnte dies aus den genannten Gründen unwirksam sein x96 mit offenem Ausgang für den Gesamtvertrag. Deshalb sollte darauf abgestellt werden, dass mit dem Eintreten des Partners ein höheres Umsatzpotenzial verbunden ist x96 zwei Ärzte haben ein höheres Budget x96 und möglicherweise auch ein (kleiner) Goodwill, weil einige Patienten aus der Praxis des früheren Zulassungsinhabers (formell muss wie erläutert die Praxis des früheren Zulassungsinhabers übernommen werden und nicht nur die Zulassung) in die neue Praxis wechseln und diese Umstände zu einem eigenen Wert führen.
Damit kann der Einstiegspreis des Juniors nach den üblichen Regularien zur Praxiswertermittlung (z.B. nach dem Ertragswertverfahren für Arztpraxen) ermittelt werden. Der Wert des von ihm eingebrachten Anteils inkl. Zulassung wird ihm angerechnet. Lässt der Partner dann beim Ausscheiden die Zulassung bei der Praxis, erhält er den vollen Wert seines Anteils.
Bis zur Änderung durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts ab dem 1.1.2002 war es möglich, Praxisanteile steuergünstig "scheibchenweise" zu veräußern, zumal dann, wenn die Einstiegszahlung in das Praxisvermögen geleistet wurde (Stufenmodell). Attraktiv war dies aus folgendem Grund: Bei einer Veräußerung von z.B. zunächst 5 % eines Praxisanteils und eines weiteren von z.B. 45 % nach z.B. 2 Jahren, also insgesamt eines hälftigen Praxisanteils, musste auf die letztere x96 größere x96 Summe nur der halbe durchschnittliche Steuersatz bezahlt werden. Nun ist diese Steuergestaltungsoption nicht mehr steuermindernd möglich.
Es bleibt demnach die Regelung zur Verteilung des Veräußerungserlöses (Einstiegspreis abzüglich Buchwert und Veräußerungskosten) gem. xa7 34 Abs. 1 EStG. Danach wird der Veräußerungserlös auf 5 Jahre aufgeteilt, wodurch sich auf Grund des Progressionseffektes die durchschnittliche Steuerlast für die Gesamtveräußerung vermindert.
Dabei kommt es für die Steuerpflicht nicht auf die Zahlung des Kaufpreises an, sondern auf den Übergang von "Nutzen und Lasten", also den Zeitpunkt, wann und in welcher Höhe der Neueinsteiger unabhängig vom Zahlungsfluss Praxisanteile erwirbt. Allerdings erkennt die Finanzverwaltung oft Vereinbarungen an, in denen der neue Partner Anteile am Praxisvermögen durch Gewinnverzicht erwirbt. Er arbeitet also für eine gewisse Zeit x96 z.B. fünf Jahre x96 gegen einen niedrigeren Gewinnanteil in der Praxis mit und ist danach gleichberechtigter Partner. Auch hier ergibt sich ein Progressionseffekt für den Senior, da sein Veräußerungsgewinn auf fünf Jahre gestreckt wird (sein jährlicher laufender Gewinn aus eigener Tätigkeit wird nur anteilig mit den Gewinnverzichtsanteilen des Kollegen zusätzlich belastet). In aller Regel führen beide Lösungen in etwa zum gleichen steuerlichen Effekt. Deshalb spricht vieles eher für die Inanspruchnahme des xa7 34 EStG ("Fünftelregelung"), weil dies i.d.R. mehr dem gesellschaftsrechtlich Gewollten x96 punktueller Einstieg x96 entspricht.
(BSG-Urteil v. 10.5.00, Az.: B 6 KA 67/98 R x96 Insolvenz x96, Urteil v. 25.11.98, Az.: B 6 KA 70/97 x96 Ausschreibung x96)




