Erstattungsanspruch auch für Privatversicherte begrenzt
Richtig ist: Es gibt in der GOÄ keine Beschränkung der Häufigkeit bestimmter Präventionsziffern. Aber: Trotzdem muss die Kasse die Leistungen nur in definierten Abständen bezahlen. Nach § 1, 2b der Mustervertragsbedingungen der PKV leisten deren Unternehmen im Bereich der Prävention für „ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen)“. Mit anderen Worten: Die Privatversicherungen zahlen nach Mustervertragsbedingungen Vorsorgeleistungen in genau dem gleichen Umfang wie die GKV-Kassen, da sie auf die sozialrechtlichen Präventionsprogramme Bezug nehmen.
Privatkassen haben gleichen Leistungskatalog wie…
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