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Mit Arzt in Weiterbildung mehr Patienten? Honorarkürzung droht!

Autor: Anke Thomas, Foto: Thinkstock

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Kollegen, die einen Arzt in Weiterbildung beschäftigten, sollten aufpassen. Denn wenn die Fallzahl erheblich steigt, drohen Honorarkürzungen.

Dr. Georg Lübben, Arzt und Geschäftsführer der AAC GmbH, kennt aktuell drei Berliner Praxen, denen die KV zwischen 4 000 und 50 000 Euro Honorar gekürzt hat und zwar für ein Quartal!

Der Aspekt der Fallzahlsteigerung bei Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung (AiW) ist derzeit ein beliebtes Prüfungsobjekt der KV Berlin, weiß Dr. Lübben. Besonders gemein dabei ist: Die KV Berlin prüft und kürzt ab dem 2. Quartal 2013.

Honorarkürzung erfolgt erst 
zwei Quartale später

Davon erfahren haben die Ärzte aber erst mit Eingang des Honorarbescheids aus dem 4. Quartal 2013. Deshalb kommen auch schnell große Summen zusammen, sagt der Abrechnungsexperte, ohne dass der Arzt noch präventiv dagegen angehen kann.

Dass die Beschäftigung von einem AiW nicht zur Vergrößerung einer Kassenpraxis oder Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dienen darf, ist im § 32 der Zulassungsverordnung für Ärzte festgeschrieben. Aber ab wann liegt eine sträfliche Vergrößerung vor bzw. was ist mit "übergroßem" Praxisumfang gemeint?

Was ist eine sträfliche Vergrößerung, was ein übergroßer Praxisumfang?

Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich dazu in zwei früheren Urteilen geäußert: Zur Vergrößerung einer Kassenpraxis hat das BSG unter Rückgriff auf Regelungen für Zahnärzte entschieden: Eine Steigerung der Fallzahl von mehr als 25 % ist zu viel.

 

Ob der Arzt hier mit einer individuellen Praxissituation (z. B. Schließung einer Praxis ohne Nachfolger) argumentieren kann, hat das BSG dabei nicht ausgeschlossen, macht AAC-Rechtsanwalt Rüdiger Brauer aufmerksam.

Steht also eine Kürzung ins Haus und es gibt besondere Gründe für die Fallzahlsteigerung, rät RA Brauer Ärzten dazu, Widerspruch gegen die Kürzung einzulegen.

Bundessozialgericht stellt unterschiedliche 
Multiplikatoren in den Raum

Etwas schwieriger wird es bei der Definition der "übergroßen" Praxis. Das BSG hat hier einmal davon gesprochen, dass die Scheinzahl der übergroßen Praxis doppelt so hoch sein muss wie der Durchschnitt vergleichbarer Kassenpraxen.

An anderer Stelle hat das BSG von einer 2,5-fachen Überschreitung der Fallzahl gesprochen. Die KV Berlin jedenfalls kürzt bereits, wenn die Fallzahl zu vergleichbaren Praxen um ein Zweifaches höher liegt.

Sollte eine Honorarkürzung wegen übergroßem Praxisumfang drohen, rät Rechtsexperte Brauer dazu, das Gespräch mit der KV zu suchen und auf besondere Umstände aufmerksam machen.

Arzt in Weiterbildung muss gar nicht die Ursache sein

Perfide dabei: Eine Kürzung ist übrigens nicht ausgeschlossen, nur weil eine Praxis schon vor der Beschäftigung eines Arztes in Weiterbildung bereits z. B. eine doppelt so große Anzahl an Patienten versorgte wie Vergleichspraxen und die KV davon sogar wusste.

Da das BSG unter anderem auch von einer 2,5-fachen Ausweitung gesprochen hat, sollten Ärzte ihre KV auch auf diesen Umstand aufmerksam machen. Um möglichst frühzeitig gegensteuern zu können bzw. erst gar nicht beim Honorar gekürzt zu werden, rät RA Brauer dazu, die Entwicklung der Fallzahlen der Praxis im Auge zu behalten.

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