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Heimlich Arzt-Patienten-Gespräche aufgenommen - Ist das legal?

Praxismanagement , Patientenmanagement Autor: RAin Henriette Marcus/ Anke Thomas, Foto: Thinkstock

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Jeder Patient, der über ein Smartphone verfügt, kann das Arzt-Patienten-Gespräch aufzeichnen. Aber ist das sinnvoll und dürfen Patienten das?

Andere Länder, andere Sitten: In Europa und den USA ist es mittlerweile gang und gäbe, dass Patienten Gespräche mit ihrem Arzt aufzeichnen. Aber was meinen Ärzte dazu? Ist das sinnvoll oder eher kontraproduktiv?

Prof. Glyn Elwyn, Dartmouth Institute USA, vertritt die Ansicht, bevor Patienten gar heimlich das Gespräch aufzeichnen, sollten Ärzte in die Offensive gehen und Patienten zu Mitschnitten ermutigen. Solche Aufnahmen würden mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die Sicherheit und die Qualität der Patientenbetreuung verbessern helfen.

Eine gegensätzliche Auffassung zu Prof. Elwyn vertritt der Londoner Hausarzt Dr. Laurence Buckman. Wer heimlich ein Gespräch aufzeichnet, kann eigentlich nichts Gutes im Sinn haben. Nur wenn Gesprächspartner sich einig sind – und das gilt auch für Arzt-Patienten-Beziehungen – sind Mitschnitte in Ordnung.

Sind Gesprächs-Aufnahmen als Beweis vor Gericht zulässig?


Wer in Deutschland die Vertraulichkeit des Wortes bzw. eines Gespräches verletzt, muss den § 201 Strafgesetzbuch (StGB) fürchten bzw. eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe in Kauf nehmen. Konkret betrifft dies das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen durch Aufnahme auf einen Tonträger.

Auch wenn eine solche Aufnahme Dritten vorgespielt wird, kann das strafbar sein. Wer also das Patienten-Gespräch bei seinem Arzt heimlich aufzeichnet oder dies – obwohl der Arzt die Aufnahme nach Rückfrage nicht erlaubt hat – trotzdem tut und diese Aufzeichnung anschließend anderen, fremden Personen vorspielt, macht sich strafbar.

Dies gilt auch bei der Weitergabe gegenüber der eigenen Krankenkasse, gegenüber einem anderen Arzt, bei dem man sich eine Zweitmeinung einholen möchte, und erst recht gegenüber einem TV- oder Rundfunksender.

Arztzimmer gegen 
Lauschangriffe gedämmt

Als "nicht öffentlich" gilt dabei jede Äußerung, die nur für einen bestimmten Personenkreis vorgesehen ist. Sie muss dafür nicht speziell als "vertraulich" oder ähnlich bezeichnet werden. Vielmehr sind der Wille des Redners und der Kontext der Unterredung entscheidend.

Beispielsweise ist jedes beruflich-dienstliche Gespräch nicht öffentlich. Das gilt umso mehr für ein Behandlungsgespräch zwischen Arzt und Patient. Denn Inhalte der Behandlung unterliegen für den Arzt und dessen Praxispersonal zwingend der Schweigepflicht (§ 203 StGB).

Kein Arzt hat daher ein Interesse daran, dass absichtlich oder versehentlich Gesprächsinhalte einer Patientenbehandlung nach außen dringen. Dies war früher z.B. optisch daran zu erkennen, dass die Türen der Arztzimmer in der Regel von innen mit Dämmstoffen und schweren Lederabsteppungen versehen waren.

Illegal erstellte Beweise
 müssen Richter ignorieren

Als Beweismaterial – gleich ob vor Zivil- oder Strafgerichten im Behandlungsfehlerfall - taugen solche durch eine Straftat erlangte Aufnahmen vor Gericht nicht. Hier gilt ein sogenanntes Beweisverwertungsverbot. Illegal erstellte Beweise dürfen demnach von einem Richter nicht beachtet oder verwertet werden.

Bemerkt der Arzt, dass ein Patient ihn heimlich im Sprechzimmer aufnimmt, darf er das Behandlungsverhältnis mit diesem Patienten sofort kündigen bzw. beenden. Je nach konkreter Lage des Falles ist zudem auch der Arzt in seinem Persönlichkeitsrecht und Recht am eigenen Bild durch die heimlichen Aufnahmen verletzt.

Das Arzt-Patienten-Verhältnis ist ein auf besonderes Vertrauen basierendes Rechtsverhältnis – und zwar für beide Seiten.

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