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Scheidungskosten steuerlich absetzen

Praxismanagement , Geld und Steuern Autor: Michael Reischmann, Foto: thinkstock

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Laut Einkommensteuergesetz sind Kosten für private Rechtsstreitigkeiten steuerlich absetzbar, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Ist das nicht auch bei einer Scheidung der Fall?

Seit einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.10.2014 (Az.: 4 K 1976/14) gibt es wieder Hoffnung, Scheidungskosten steuerlich abziehen zu können, berichtete Ferdinand Tremmel von der Media Steuerberatungsgesellschaft Mannheim beim "Tag der Privatmedizin" in Frankfurt. Das gilt für die Prozesskosten einer Ehescheidung, nicht für Aufwendungen für Scheidungsfolgesachen wie Unterhalt oder Vermögensausgleich.

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung

Die Richter sahen durchaus die "existenzielle Bedeutung", sich aus einer zerrütteten Ehe befreien zu können. Da eine Scheidung nur in einem zivilrechtlichen Prozess herbeigeführt werden kann, sind daher die Kosten aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig und damit abziehbar.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das Finanzgericht allerdings Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen. Die ist bereits unter dem Aktenzeichen VI R 66/14 anhängig.

Steuerberater Tremmel rät deshalb, Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen und bei Ablehnung durch die Finanzverwaltung ein Rechtsbehelfsverfahren einzuleiten bzw. ein Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Klärung der Rechtsfrage zu beantragen.

Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können wiederum bis zu einem Betrag von 13.805 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abgesetzt werden – plus der Beiträge zur Krankenbasis- und Pflegepflichtversicherung des unterstützten Ehegatten/Ex-Lebenspartners.

Pflichtangabe: ID-Nummer des Unterhaltsempfängers

Der Unterhaltsempfänger hat die Zahlungen als "sonstige Einkünfte" zu versteuern. Damit die Versteue­rung sichergestellt ist, muss der Unterhaltszahler in seiner Einkommensteuererklärung die Identifikationsnummer der unterhaltsberechtigten Person angeben (zusätzliche Abzugsvoraussetzung). Verweigert der Unterhaltsempfänger die Her­ausgabe seiner ID-Nummer, kann der Zahlende diese beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen.

Eine analoge Regelung gilt auch für den Abzug von Unterhaltszahlungen, z.B. an Kinder über 25 Jahre, bei den außergewöhnlichen Be­lastungen, ergänzte Tremmel.

Der Steuerberater hatte in Frankfurt noch einen Steuertipp parat: die Vorauszahlung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung. Seines Wissens haben nur einzelne PKV-Unternehmen ihre Kunden über diese Möglichkeit, Zahlungen in Jahre mit hoher Steuerprogression vorzuverlegen, informiert.

2,5-fachen Beitrag im Jahr mit hohen Einkünften abführen

Interessant ist das z.B. für Ärzte, die ihren Ruhestand planen. Sie können Sonderausgaben von einem Jahr mit niedrigem Steuersatz (z.B. mit Ruhestandsbezügen) in ein Jahr mit hoher Steuerprogression, z.B. Jahr der Praxisabgabe, vorverlegen.

Und das geht so: Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind im Jahr der Zahlung als sonstige Vorsorgeaufwendungen abziehbar – egal für welches Kalenderjahr die Beiträge gezahlt werden.

Einzige Beschränkung, so Tremmel: Die Aufwendungen dürfen das 2,5-Fache der für das Zahlungsjahr gezahlten Beiträge nicht übersteigen. D.h.: Es können z.B. im Jahr 2016 auch noch die Beiträge für 2017 und das halbe Jahr 2018 vorab gezahlt und das Ganze im Jahr 2016 steuerlich geltend gemacht werden.


Quelle: Privatärztlicher Bundesverband – Tag der Privatmedizin

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