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4,11 € für Medikationsplan? Nicht immer!

Interview , Video Autor: Anouschka Wasner

Abrechnungsexperte Dr. Gerd Zimmermann im Kurzinterview zum Medikationsplan Abrechnungsexperte Dr. Gerd Zimmermann im Kurzinterview zum Medikationsplan © Medical Tribune
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KBV und Kassen habe sich auf das Honorar geeinigt, das der Hausarzt für den Medikationsplan erhalten soll. Dazu gehört auch der Beschluss, wann die Ziffer für das volle Honorar angesetzt werden kann.

Medikationspläne sind keine Neuerfindung. Viele Hausärzte stellen ihren Patienten einen Plan zur Verfügung, sobald diese eine gewisse Anzahl an Medikamenten nebeneinander einnehmen müssen. Nichtsdestotrotz wurde jetzt geregelt: Seit dem 1. Oktober haben Patienten, die drei oder mehr verordnete Arzneimittel verwenden, einen Anspruch auf einen Medikationsplan. Dieser muss vom Hausarzt zunächst in einer beliebigen Form erstellt werden, ab 1. April gilt jedoch eine bundeseinheitliche Vorlage.Hausarzt und Abrechnungsexperte Dr. Gerd Zimmermann erklärte auf der 41. practica in Bad Orb die Regelungen – und auch ihre Tücken – im Einzelnen:

  • Der Medikationsplan muss erstellt werden, wenn ein Patient das wünscht und er mindestens drei Arzneimittel verwendet. Vitamine, Magnesium und Selbstmedikation sollen zwar mit aufgenommen werden, werden aber nicht mitgezählt, wenn es um  die Frage geht, ob ein Patient einen Anspruch auf einen Medikationsplan hat!
  • Der Plan darf im Moment noch eine praxis-individuelle Form haben, ab dem 1. April 2017 soll die Maske in allen Systemen die gleiche sein.
  • Der Aufwand zur Neuerstellung des Medikationsplanes ist gering, da die Medikamente vom System auf Knopfdruck übertragen werden. Neue Medikamente müssen allerdings händisch eingetragen werden. Bei der Erstellung des Medikationsplans muss der Arzt alle Medikamente, die er selbst verordnet, einbeziehen. Zu sonstigen Aktualisierungen ist er nur verpflichtet, wenn er davon Kenntnis hat.
  • Die Erstellung eines Medikationsplanes wird nach Nr. 01630 EBM (4,11 Euro) vergütet – allerdings nur, wenn der Patient kein Chroniker und/oder „Geriater“ ist. Damit kommt sie eigentlich nur in den ersten drei Quartalen, in denen ein Chroniker abrechnungstechnisch noch kein Chroniker ist, zum Tragen, oder im Vertretungsfall. Bei Letzterem ist darauf zu achten, dass die Ziffer nur von einem Arzt einmal im Krankheitsfall berechnet werden kann – auch wenn unklar ist, wie das geprüft werden soll, so wird die Ziffer damit doch zu einer „Staatsanwalt-Ziffer“, sobald der Verdacht besteht, dass mehrere Ärzte die Leistung vorsätzlich berechnet haben, warnt Dr. Zimmermann.
  • Ist der Patient Chroniker, wird die Nr. 03222 EBM (Honorar 1,05 Euro) für den Medikationsplan automatisch von der KV aufgeschlagen, selbst wenn kein Plan erstellt wird.
  • Die GOP für den Medikationsplan darf nicht gleichzeitig mit der 03362 angesetzt werden, da er hier bereits in der Legende auftaucht.


Für Dr. Zimmermann zählen die neuen Regelungen zum Medikationsplan eindeutig zu den überflüssigen Ärgernissen im Arztalltag. In seinem Vortrag hat er die Erläuterungen hierzu deswegen auch in das Kapitel „Bürokratische Mehrbelastungen in 2017“ einsortiert.

Interview mit Dr. Gerd Zimmermann

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