Günstigere Regelung bei Fahrtkosten zu Zweigpraxen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Arbeitnehmer, die an mehreren Orten tätig sind, haben nur eine regelmäßige Arbeitsstätte.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhof hat zur Folge, dass höhere Fahrtkosten beim Finanzamt in Ansatz gebracht werden dürfen. Dies gilt auch für Freiberufler, macht die Steuerberaterkanzlei Wilms & Partner, Düsseldorf aufmerksam.
Entscheidend ist der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit. Nach den neuen Regelungen dürfen Arbeitnehmer häufiger ihre Ausgaben nach Reisekostengrundsätzen und nicht nur die ungünstigere Entfernungspauschale absetzen.
Für Ärzte gilt: Regelmäßige Betriebsstätte ist der Ort, der den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit (Hauptpraxis) darstellt. Die Fahrtkosten zu anderen Einrichtungen (beispielsweise Zweigpraxen) sind, sofern sich der PKW im Betriebsvermögen befindet, komplett und nicht nur in Höhe der Entfernungspauschalen (0,30 Euro/km Hin- und Rückweg) als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Ist der PKW nicht im Betriebsvermögen, darf der Weg von der Hauptbetriebsstätte zur Nebenbetriebsstätte und zurück zu 0,30 Euro/km angesetzt werden.







