Rückstellungen für unwirtschaftliche Verordnungen!
Rückstellungen für zukünftige Verbindlichkeiten - sprich Regresse - bilden und damit Steuervorteile sichern: Geht das?
Dürfen Ärzte, wenn sie ihr Arzneimittelbudget aller Voraussicht nach überschritten haben, Rückstellungen für zu erwartenden Rückzahlungen bilden, um Steuervorteile zu realisieren?
Mit dieser Frage beschäftigte sich das Finanzgericht Bremen. Im zu entscheidenden Fall hatte eine Gemeinschaftspraxis mit zwei Ärzten Rückstellungen für künftige Regressrisiken in ihrer Bilanz gebildet.
Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen sind nämlich Rückstellungen für zukünftige Verbindlichkeiten erlaubt, macht die auf Ärzte spezialisierte Steuerberaterkanzlei Wilms und Partner aus Düsseldorf in ihrer aktuellen Mandanteninformation aufmerksam.
Rückstellungsansprüche bei unwirtschaftlicher Verordnungsweise?
Obwohl die Zahlungen erst in der Zukunft erfolgen, mindern die Rückstellungen den steuerlichen Gewinn schon in der Gegenwart. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten können allerdings nur dann gebildet werden, wenn der Schuldner „ernsthaft“ damit rechnet, in Zukunft in Anspruch genommen zu werden (FG Bremen, Az: 1 K 32/10 (5)).
Demnach dürfen Ärzte für bevorstehende Regresse der Krankenkassen wegen unwirtschaftlicher Verordnungsweise Rückstellungen bilden. Allein die Mitteilung einer KV über die Abweichung der Verordnungsweise eines Arztes von den Durchschnittswerten oder die Überschreitung der Richtgrößen aufgrund der verordneten Volumina von Arznei-, Verbands- oder Heilmitteln reiche jedoch hierfür nicht aus.
Rückstellung nur bei bilanzierenden Ärzten möglich!
Nach Auffassung des Gerichts könne eine Rückstellung erst gebildet werden, wenn eine Regressbescheid vorliegt. Die Möglichkeit der Rückstellung gilt jedoch nur für bilanzierende Ärzte, macht die Kanzlei Wilms und Partner aufmerksam. Ärzte, die mit einer Einnahme-Überschussrechnung arbeiten, können Regressforderungen erst nach der Zahlung als Betriebsausgabe angeben.







