Donnerstag, 23. Februar 2012

Praxismanagement

Zielgenaue Werbemaßnahmen für die Arztpraxis nutzen!

Zielgenaue Werbemaßnahmen für die Arztpraxis nutzen!

22.08.2011
Von: Klaus Schmidt
Artikel Nummer: 18026

Treffer: Arztpraxis darf mit Verlosung werben

Ärzte dürfen Verlosungen mit Gewinnen organisieren und ihre Geräte in Broschüren oder auf ihrer Homepage zeigen. Diese zwei wichtigen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht getroffen.


Ein Zahnarzt aus Nordrhein-Westfalen hatte anlässlich einer Gesundheitsmesse mit einer Verlosung für seine zahnärztlichen Dienstleis­tungen geworben. Ausgelobt waren Gutscheine für ein Bleaching, eine professionelle Zahnreinigung, einen Patientenratgeber und Zahnbürsten. Der Zahnarzt warb ferner mit dem Einsatz eines digitalen Volumen-Tomographen in seiner Praxis.

 

Die Zahnärztekammer und die zahnärztlichen Berufsgerichte hatten dem Zahnarzt daraufhin empfindliche Geldbußen auferlegt, weil er angeblich in berufswidriger Weise für seine Leistungen geworben habe.

Berufswidrig? Patienten haben Anspruch auf Information!

„Das ist einfach absurd“, findet die Heidelberger Rechtsanwältin Beate Bahner. „Die Patienten wollen doch wissen, ob sie in eine Praxis gehen, die mit modernen Geräten ausgestattet ist, und in welcher sie mit modernsten Methoden untersucht oder behandelt werden. Und die Patienten haben sogar einen Anspruch auf diese Information.“

 

Das Bundesverfassungsgericht gab dem Zahnarzt in beiden Fällen recht (Beschlüsse vom 1. Juni 2011, Az.: 1 BvR 233/10 und 235/10). „Die Methode, eine Verlosung zu nutzen, um Aufmerksamkeit und Interesse zu wecken und hierdurch neue Patienten für eine Zahnarztpraxis zu gewinnen, ist als solche mithin noch nicht berufswidrig, denn Gemeinwohlbelange, die durch ein solches Vorgehen verletzt werden könnten, sind nicht ersichtlich“, urteilten die Richter.

Nur berufsbezogene und sachangemessene Werbung erlaubt

Allerdings komme es darauf an, welche Preise verlost würden: So sei eine professionelle Zahnreinigung zulässig, da es sich um eine nützliche und die Zahngesundheit fördernde Leistung handle, deren Erbringung für den Patienten mit keinen nennenswerten gesundheitlichen Risiken verbunden sei.

 

Es komme bei einer Werbung mit Verlosungen und Gutscheinen stets darauf an, ob die Behandlung gesundheitliche Risiken berge. Einem Arzt oder Zahnarzt sei von Verfassung wegen berufsbezogene und sachangemessene Werbung erlaubt. Dazu gehöre auch das Recht, auf die technische Ausstattung oder Einrichtung seiner Praxis hinzuweisen.

 

So verlasse die Werbemaßnahme die Ebene der Sachlichkeit nicht bereits dadurch, dass das Gerät im Internet in besonders hervorgehobener Weise, unter Verwendung von Bildern, dargestellt werde. Die Bilder (eine Abbildung des Tomographen und eines Ober- und Unterkiefers) stünden in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der beworbenen Apparatur.

Nur die "Fremdwerbung" wurde beanstandet

Auch der beigefügte Text wirke nicht unsachlich. Dort werde lediglich herausgestellt, dass es sich um das einzige Gerät in einem weiteren Umkreis – östliches Ruhrgebiet, angrenzendes Münsterland und Sauerlandkreis – handele und dass es besonders strahlungsarm sei, nämlich eine 80 % geringere Strahlenbelastung als ein Computertomograph (CT) aufweise. Dies seien Angaben, die für einen potenziellen Patienten bei der Auswahl einer Praxis durchaus von Interesse sein können.

 

Lediglich die Erwähnung der Herstellerfirma des Tomographen wurde als berufswidrig eingestuft. Eine solche Einschränkung des Werbeverhaltens sei gerechtfertigt, denn Fremdwerbung vermittele den Anschein, der Zahnarzt werbe für die andere Firma, weil er hiervon finanzielle Vorteile habe.

 

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