Korrekte Verordnung von Heilmitteln
Was muss auf einem Rezept stehen, damit es korrekt abgerechnet bzw. überhaupt angenommen werden kann?
Wenn ein Heilmittelrezept erneut ausgestellt werden muss, kostet das nicht nur das Praxisteam Zeit - auch der Patient könnte verärgert sein. Tipps zur korrekten Heilmittelverordnung gab es auf dem 16. Heidelberger Tag der Allgemeinmedizin.
Wann dürfen Massagen verordnet werden? Wie viele Folgeverordnungen sind erlaubt? Wie steht es, wenn z.B. ein Orthopäde ein Heilmittel verschrieben hat und der Patient von seinem Hausarzt die weitere Rezeptierung verlangt? Diese und weitere Fragen brannten den MFAs auf dem Workshop: „Heilmittelverordnungen in der Praxis – Ein Spannungsfeld zwischen Wünschen und Gewohnheiten, Indikation und Wirtschaftlichkeit“ unter den Nägeln.
Falsches Kreuzchen, Rezept ungültig?!
Häufig kommen Rezepte beispielsweise vom Physiotherapeuten zurück, nur weil ein Kreuzchen falsch gesetzt wurde. Zunächst lohnt sich ein Blick auf die Homepage Heilmittelkatalog im Internet, sagt Referent M. Sc. Phys. Sven Karstens, wissenschaftlicher Mitarbeiter der Abteilung Allgemeinmedizin und Versorgungsforschung am Uniklinikum Heidelberg.
Oft seien die Vorgaben, die die Praxis-EDV vorschlägt, nicht korrekt bzw. die Entscheidungswege würden nicht gänzlich aufgezeigt. Nach Öffnen des Online-Heilmittelkatalogs finden Interessierte hier den Button „Heilmittelkatalog online“. Dann können z.B. die Heilmittel der physikalischen Therapie angeklickt werden.
Bei längerer physikalischer Behandlung WS II ankreuzen
Bei den Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane ist anschließend zwischen WS I und WS II zu wählen. Häufig wird erst einmal WS I angeklickt, um später – falls es nötig werden sollte – auf WS II umzusteigen. Hier rät Karstens aber bei voraussichtlich länger andauernder Behandlung WS II zu wählen.
Schon an dieser Stelle werden Therapien vorgeschlagen bzw. ausgeschlossen. Nach der Wahl von WS I oder II öffnen sich weitere Entscheidungsbäume. Bei WS II beispielsweise stehen die Kategorien a bis g zur Verfügung. In der jeweiligen Kategorie sind dann wieder vorrangige, optionale oder ergänzende Heilmittel vorgesehen. An dieser Stelle werden nicht selten Fehler gemacht, die zur Rückgabe des Rezeptes führen.
Leitsymptom muss zum Schlüssel passen
Verschreibt die Hausarztpraxis etwa bei WS II f Krankengymnastik, ist das nicht korrekt, denn hierfür ist die klassische Massage die vorrangig genannte Therapie. Krankengymnastik kommt nicht vor. Dass manche Angaben bzw. Vorgaben im Heilmittelkatalog nicht logisch erscheinen, weiß auch Karstens.
Zudem gibt es Interpretationsspielräume, die dem Praxisteam die Arbeit nicht leichter machen. Das Leitsymptom muss auf jeden Fall zum Schlüssel passen, sonst kommt das Rezept wieder zurück. Häufig passiert es auch, dass ein Patient ein Heilmittelrezept erhält, er sich aber mit einer Terminvereinbarung Zeit lässt. Und derjenige, der die Verordnung durchführen soll (Krankengymnast, Physiotherapeut) ist dann schon ausgebucht.
Behandlungsbeginn muss auf dem Rezept stehen
Allerdings muss auf dem Rezept der Behandlungsbeginn eingetragen werden. Dieser soll in der Regel spätestens 14 Tage nach der Vorstellung in der Arztpraxis erfolgen. Wenn schon abzusehen ist, dass die Behandlung nicht innerhalb von 14 Tagen durchzuführen ist, darf auch ein späterer Beginn (drei, vier Wochen) eingetragen werden, sagt Allgemeinarzt Dr. Frank Peters-Klimm, wissenschaftlicher Mitarbeiter am Uniklinikum Heidelberg.
Bei WS I dürfen bekanntlich nur sechs Verordnungen rezeptiert werden, bei WS II bis zu 18. Bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls ist eine medizinische Begründung mit prognostischer Einschätzung erforderlich. Kommt ein Patient z. B. vom Orthopäden und möchte ein Folgerezept, dürfen nur die „Restbehandlungen“ aufgeschrieben werden bzw. die vom Fachkollegen zählen mit.
12 Wochen Pause zwischen den Verordnungen!
Um erneute Behandlungen aufzuschreiben bzw. für eine neue Erstverordnung sollten zwölf Wochen Pause ab der letzten Behandlung eingehalten werden. Zur Vermeidung von Regressen sollten Ärzte ihr Budget im Auge behalten, rät Dr. Peters-Klimm. Die gültigen Richtgrößen sind meist auf der KV-Homepage zu finden, ebenso wie Angaben zu Praxisbesonderheiten, die Ärzte geltend machen können.
Bei der KV Baden-Württemberg gibt es auch Sonderziffern, die Ärzte aktiv eintragen müssen, um die Besonderheiten zu dokumentieren. Wer mehr zur Heilmittelverordnung wissen möchte, dem empfiehlt Karstens das Online-Lernprogramm der AOK. Die teils kniffligen Fällen, die zu lösen sind, beantworten viele Fragen aus der Praxis und geben Sicherheit bei der Verordnung.
Fragen zur Heilmittelrichtlinie Wichtige Fragen und Antworten zur Heilmittelrichtlinie wurden auf der Homepage http://physio.de zusammengestellt, die Sven Karstens als Lesestoff empfiehlt. die Antworten repräsentieren die Meinung der Kassen. Hier ein Auszug:
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- Links:
- www.heilmittelkatalog.de
- Online-Lernprogramm der AOK:
- www.aok-gesundheitspartner.de/bund/arztundpraxis/elearning/index.html






