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Cannabinoide – Wie die „Begleiterhebung“ abrechnen?

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: RA Rainer Kuhlen, Vellmar

EBM-Ziffer zur Verordnung von Cannabinoiden könnte bis Herbst feststehen.
EBM-Ziffer zur Verordnung von Cannabinoiden könnte bis Herbst feststehen. © Fotolia/eight8
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Seit dem 10. März 2017 haben schwerwiegend erkrankte Patienten unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Cannabinoide. Fraglich ist jedoch, wie die vom Arzt auszufüllenden Begleiterhebungen vergütet werden.

Ärzte, die Cannabinoide verordnen, müssen in der Regel ein Jahr nach Behandlungsbeginn oder bei Abbruch der Behandlung bestimmte Daten zum Patienten sowie zur Diagnose und Therapie in anonymisierter Form an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) übermitteln. Die Patienten sind bei Therapiebeginn im persönlichen Gespräch auf die gesetzlich vorgeschriebene Datenübermittlung an das BfArM hinzuweisen.

Honorar für Begleiterhebung nicht einheitlich geregelt

Die Vergütung des Arztes für das Ausfüllen der Begleiterhebung ist aber bisher noch nicht einheitlich geregelt. Die meisten KVen vertreten die Auffassung, dass mangels ausdrücklicher Regelung im EBM zumindest bislang keine Vergütung für die Begleiterhebung erfolgen könne. Die KV Nordrhein dagegen vergütet den Dokumentationsaufwand im Zusammenhang mit der Begleit­erhebung bereits nach der Nr. 01621 EBM (analog) mit 4,63 Euro.

Rezept-Voraussetzungen

Die Verordnung von Cannabinoiden ist gemäß § 31 Abs. 6 SGB V in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten sowie mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon zulasten der Krankenkassen möglich für Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung, wenn eine dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder im Einzelfall nach Einschätzung des Vertragsarztes – aufgrund des Krankheitszustandes und der zu erwartenden Nebenwirkungen – nicht zur Anwendung kommen kann. Zudem muss Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder schwerwiegende Symptome bestehen. Vor der erstmaligen Verordnung eines Cannabinoidpräparates muss der Patient die Genehmigung seiner Krankenkasse einholen.

Ministerium berechnete 45-Minuten-Mehraufwand

Das Bundesministerium für Gesundheit geht davon aus, dass im Zusammenhang mit dem Einsatz von Cannabinoiden nach § 31 Abs. 6 SGB V für die erforderlichen Datenerhebungen sowie Eintragungen (u.a. die Darstellung von Verläufen) in der Arztpraxis ein Mehraufwand von etwa 45 Minuten entsteht. Eine Vergütung hierfür ist zwar geplant, aber noch nicht umgesetzt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung redet mit den KVen und Krankenkassen, um eine bundeseinheitliche Regelung zu finden. Innerhalb des nächsten halben Jahres soll eine EBM-Ziffer geschaffen werden. Die Vergütungshöhe soll deutlich über 4,63 Euro ausfallen. Da die Daten an das BfArM erst ein Jahr nach Behandlungsbeginn zu übermitteln sind, wird in den meis-ten Fällen die Vergütungsfrage erst im April 2018 bedeutsam werden. Lediglich in Fällen, in denen die Behandlung mit Cannabinoiden vorher abgebrochen wird, stellt sie sich früher. Betroffene Ärzte müssen hier jedoch die avisierte EBM-Nr. abwarten.
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