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Die Uhr tickt: Screening auf Bauchaortenaneurysmen bringt Zeitvorgaben mit sich

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Je effektiver eine Praxis arbeitet, desto größer ist die Gefahr, dass die vorgegebenen Zeiten der Ziffern im Zusammenspiel des Teams unterschritten werden. Je effektiver eine Praxis arbeitet, desto größer ist die Gefahr, dass die vorgegebenen Zeiten der Ziffern im Zusammenspiel des Teams unterschritten werden. © iStock.com/JPSchrage
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Zum 1. Januar 2018 gibt es zwei neue Ziffern, die Leistungen aus der Richtlinie Ultraschallscreening auf Bauchaorten-aneurysmen abbilden. Die wollen Sie nutzen? Gut. Aber behalten Sie den Minutenzeiger im Auge!

Die im Oktober vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossene neue Richtlinie „Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen“ (US-BAA-RL) sieht ein einmaliges Screening zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen mittels sonographischer Untersuchung für Männer ab 65 Jahren vor. Um die Leistungen der US-BAA-RL abzubilden, werden zum 1. Januar 2018 die zwei neuen Nrn. 01747 und 01748 in den EBM-Abschnitt 1.7.2 „Früherkennung von Krankheiten bei Erwachsenen“ aufgenommen. Jetzt hat der Bewertungsausschuss die Vergütung ab 2018 festgelegt.

Für die ärztliche Aufklärung zum Screening auf Bauchaortenaneurysmen und die Ausgabe der Versicherteninformation kommt die Nr. 01747 zum Ansatz. Diese Beratungsleistung kann von Hausärzten, Urologen, Internisten (mit und ohne Schwerpunkt), Chirurgen und Radiologen berechnet werden. Dabei sollte die Abrechnung der Aufklärung durch Radiologen als ausschließlich auftragnehmende Fachgruppe nicht die Regel sein. Hier ist also der Hausarzt vorzuschalten.

Auch ohne Sonographiegerät Beratungsleistung ansetzen!

Die Beratung zum Ultraschallscreening kann auch im Zusammenhang mit der Gesundheitsuntersuchung nach Nr. 01732 berechnet werden, sofern die jeweiligen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme erfüllt sind. Hausärzte, die kein Sonographiegerät haben und die Leistung nach Nr. 01748 nicht berechnen können, können trotzdem die Beratungsleistung nach Nr. 01747 abrechnen!

Keine Einschränkung gibt es beim zusätzlichen Ansatz anderer Präventionsleistungen wie etwa Krebsvorsorge oder Hautkrebsscreening. Empfehlenswert ist es auch, sich bei der Gelegenheit den Impfpass des Versicherten vorlegen zu lassen. Impfdefizite können dann ebenfalls beseitigt und zusätzlich berechnet werden.

Die Nr. 01748 ist für die sonographische Untersuchung der Bauch­aorta nach § 4 US-BAA-RL berechnungsfähig. Abrechnen dürfen die Leistung ebenfalls Hausärzte, Urologen, Internisten, Chirurgen und Radiologen. Voraussetzung für die Abrechnung ist hier allerdings eine Genehmigung der zuständigen KV nach der Ultraschallvereinbarung (gemäß § 135 Abs. 2 SGB V).

Um bei Bedarf im Rahmen der Früherkennungsuntersuchung auch weitere Organe des Abdomens kurativ sonographisch untersuchen zu können, ist es möglich, die Nr. 01748 auch neben der Nr. 33042 (Sonographie Abdomen, 157 Punkte) zu berechnen. In diesen Fällen ist aufgrund sich überschneidender Leistungsinhalte jedoch ein Abschlag von 77 Punkten auf die Nr. 33042 vorzunehmen, sodass zusätzlich zur Nr. 01748 nur noch 80 Punkte vergütet werden. Hierfür wird KV-intern eine bundeseinheitliche kodierte Zusatznummer geschaffen, der Arzt muss sich nicht selbst darum kümmern.

Die beiden neuen EBM-Positionen werden wie alle Präventionsleitungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, also extrabudgetär zu festen Euro-Preisen vergütet.

Insbesondere für Haus­ärzte ist wichtig, dass mit der Nr. 01747 nach der Nr. 01737 (Ausgabe und Weiterleitung eines Stuhlprobenentnahmesystems, inkl. Beratung) und der Nr. 01740 (Beratung zur Früherkennung des kolorektalen Karzinoms) eine weitere Abrechnungsposition geschaffen wurde, die im Rahmen der üblichen Präventionsleistungen zusätzlich als reine „Shipping-Gebühr“ berechnet werden kann. In allen drei genannten Fällen berät der Hausarzt den Patienten zu bestimmten Präventionsindikationen wie die Bedeutung der Früherkennung des Darmkrebses und des Aortenaneurysmas. Das ist insofern beachtenswert, als hier Beratungsleistungen mit unterschiedlicher Zielrichtung nebeneinander berechnungsfähig sind und ggf. sogar die kurative Beratungsleistung nach Nr. 03230 noch hinzukommen kann.

Mehrere Zeitvorgaben läppern sich zusammen

Vorsicht ist allerdings aufgrund der Kumulation der Zeitvorgaben geboten. In einer gut organisierten Praxis kann diese Anhäufung von Zeitvorgaben durchaus unterschritten werden, bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Zeitvorgaben wird diese aber gnadenlos zugrunde gelegt. Wenn alle in der Tabelle aufgeführten Leistungen in einer Sitzung erbracht werden, fallen 60 Minuten auf dem „Plausibilitätskonto“ an.

Ebenso ist bei der Ansatzhäufigkeit der neuen Nrn. 01747 und 01748 Vorsicht geboten, wie schon beim Ansatz der Nr. 01740.

Denn diese Leistungen sind nur einmalig im Leben eines Versicherten berechnungsfähig. Die Kassenärztliche Vereinigung hat die Möglichkeit, häufigere Ansätze zu erkennen. Kommt das in einer Praxis öfter vor, werden die Leistungen nicht nur gestrichen, sondern der Vorgang wird auch an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Falschabrechnung weitergegeben. Zum Glück gibt es aber ein Praxisverwaltungssystem, das hier warnt.

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