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Hausärzte müssen in der Palliativmedizin Stärke zeigen: Wir sind keine Barfuß-Ärzte!

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Behaupten wir uns gegen den Facharzt für Palliativmedizin! Behaupten wir uns gegen den Facharzt für Palliativmedizin! © Fotolia/Robert Kneschke
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Spezialisierte Geriater erhalten mehr Geld für gleiche Leistungen und dürfen dann auch noch entscheiden, was Sie verordnen – was der eine empfiehlt, führt bei uns zum Regress. Die Palliativversorgung ist dagegen „noch nicht ganz verloren“ für den Hausarzt.

Die KBV hat sich offensichtlich das Ziel gesetzt, die hausärztliche Kompetenz schrittweise zu beschneiden – als wolle man den Hausarzt der Zukunft zum Barfußmediziner machen, der nur noch die „klugen“ Entscheidungen von Subspezialisten umsetzt! Das gilt für die Geriatrieversorgung, aber auch in der Palliativmedizin drängt die Entwicklung in diese Richtung, seitdem man diese für nahezu alle Fachrichtungen geöffnet hat.

Hier können sich Hausärzte allerdings gegen die neu geschaffene „vertragsärztlich-palliativmedizini­sche Parallelgesellschaft“ behaupten. Für die Kollegen muss jetzt das Motto gelten: Soll die Palliativmedizin im hausärztlichen Bereich nicht verloren gehen – dann jetzt erst recht!

Dabei kann der Arzt mit dem Palliativteam oder auch mit Pflegediensten zusammenarbeiten. Seit November 2017 können Vertragsärzte Symptomkontrollen bei Palliativpatienten im Rahmen der häuslichen Pflege verordnen.

Diese umfassen das Erkennen und Erfassen sowie Behandeln von Krankheitszeichen und Begleiterscheinungen. Mit der Verordnung veranlasst der Hausarzt eine Kontrolle der Schmerzsymptomatik sowie ein Erkennen von Übelkeit, Erbrechen, pulmonalen oder kardialen Symptomen oder Obstipation.

Gegenstand der Verordnung sind außerdem Wundkontrollen und -behandlungen bei exulzerierenden Wunden sowie die Krisenintervention z.B. bei Krampfanfällen, Blutungen und/oder akuten Angstzuständen.

Zwei Wege zur Versorgung von Palliativpatienten

Eine solche Behandlung ist bei schwerstkranken und sterbenden Patienten in jedem Alter verordnungsfähig, allerdings nicht bei Patienten, die bereits Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung erhalten.

So gesehen eröffnen sich für den Hausarzt zwei Wege zur Versorgung von Palliativpatienten.

Zusammen mit dem Pflegedienst kann der Hausarzt den Palliativpatienten selbst versorgen. Eine solche Behandlung beginnt mit der palliativmedizinischen Ersterhebung des Patientenstatus inkl. Behandlungsplan nach Nr. 03370. Die Leis­tung wird mit 36,33 Euro honoriert und kann nur von Hausärzten einmal im Krankheitsfall (vier Quartale) berechnet werden.

Wird der Pflegedienst hinzugezogen, beträgt die Verordnungsdauer für die Erst- und Folgeverordnung jeweils bis zu 14 Tage. Die Häufigkeit richtet sich nach dem individuellen Bedarf und unterliegt keiner Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der täglichen Pflegeeinsätze.

Die Verordnung erfolgt über das Formular 12 unter Angabe der „Leis­tungsziffer 24a“ oder „Symptomkontrolle bei Palliativpatienten“. Weitere behandlungspflegerische Maßnahmen können wie bisher auf der Verordnung ebenfalls angegeben werden. Ziel ist, den Hospiz- und Palliativgedanken stärker in der Regelversorgung zu verankern und die ambulante Palliativversorgung weiter zu stärken. Hausärzte sollen dabei ausdrücklich beteiligt sein.

Wichtig: „Teilversorgung“ ankreuzen auf dem Formular

Reicht eine solche Versorgung nicht mehr für die ambulante Versorgung des Palliativpatienten aus, kann weiterhin ein Palliativteam eingesetzt werden. Wichtig ist, dass bei der Verordnung zumindest zunächst „Teilversorgung“ angekreuzt wird. Denn nur dann können Hausärzte im Falle einer Inanspruchnahme durch den Patienten oder von Angehörigen die hierfür vorgesehenen Nrn. 03371 bis 03373 berechnen.

Als neue Leistung steht dem Hausarzt zudem die Nr. 37320 für eine Fallkonferenz mit den komplementären Fachdisziplinen wie z.B. dem Palliativteam oder dem Pflegedienst zur Verfügung. Die Leistung kann fünfmal im Krankheitsfall zu jeweils 6,82 Euro berechnet werden.

Beachtenswert ist, dass die Ziffern 03370, 03373 und 37320 keine Zeitvorgaben mit sich bringen. Beim Ansatz der Nrn. 03371 und 03372 landen dagegen jeweils 15 Minuten auf dem „Plausibilitätskonto“ und bei den Ziffern 01425 und 01426 einmal 19 und einmal 11 Minuten.

Versorgung von Palliativpatienten – in drei Schritten können Sie vorgehen
Stufe 1: Der Hausarzt kann zunächst die „Palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus“ durchführen und nach der Ziffer 03370 berechnen.
EBMLegendeEuro
03370Palliativmedizinische Ersterhebung des Patientenstatus36,33
Stufe 2: Wird ein Palliativteam eingeschaltet, geschieht dies nach Formblatt 63 und kann nach den Ziffern 01425 bzw. 01426 berechnet werden.
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01425Erstverordnung der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV)26,96
01426Folgeverordnung zur Fortführung der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV)16,19
Stufe 3: Wird bei der Verordnung „Additiv unterstützende Teilversorgung“ angekreuzt, können vom Hausarzt auch die weiteren palliativmedizinischen Leistungen erbracht und berechnet werden.
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03371Zuschlag zur Versichertenpauschale nach Nr. 03000 für die palliativmedizinische Betreuung des Patienten in der Arztpraxis16,94
03372Zuschlag zu den Nrn. 01410 oder 01413 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit13,21
03373Zuschlag zu den Nrn. 01411, 01412 oder 01415 für die palliativmedizinische Betreuung in der Häuslichkeit13,21
37320Fallkonferenz mit ärztlichen Fachdisziplinen und/oder weiteren komplementären Berufen sowie mit Pflegekräften bzw. Angehörigen, die an der Versorgung des Patienten beteiligt sind6,82
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