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Mehr oder weniger Palliativmedizin vom Hausarzt?

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Michael Reischmann

Ulrich Weigeldt, Bundesvorsitzender des Deutschen Hausärzteverbandes e.V. (links im Bild) und Dr. Stephan Hofmeister, Stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KBV (rechts). Ulrich Weigeldt, Bundesvorsitzender des Deutschen Hausärzteverbandes e.V. (links im Bild) und Dr. Stephan Hofmeister, Stellvertretender Vorstandsvorsitzender der KBV (rechts). © Lopata/axentis.de und Fotolia/giadophoto
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Der Hausärzteverband und die KBV bewerten die neuen EBM-Regelungen ganz unterschiedlich. Als „realitätsfern und praxisuntauglich“ kritisiert der Bundesvorsitzende des Hausärzteverbandes, Ulrich Weigeldt, in einem Mitgliederrundschreiben die Regelungen für die neuen Palliativleistungen, die zum 1. Oktober in den EBM aufgenommen werden. Die KBV hält der Kritik ein „Faktenblatt“ entgegen.

Mit dem Hospiz- und Palliativgesetz hatte der Gesetzgeber KBV und GKV-Spitzenverband beauftragt, Inhalt, Ziele und Anforderungen für eine besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung zu definieren. Diese soll die vorrangig durch Hausärzte erbrachte allgemeine Palliativversorgung ausbauen und so die Lücke zur spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) schließen.

Hausärzteverband und Hartmannbund kritisieren, dass künftig für die Erbringung und Abrechnung hausärztlicher Leistungen im Bereich der Palliativmedizin Zusatzqualifikationen verlangt werden, die die Kollegen auf Grundlage ihrer Weiterbildung bereits seit Jahren im Rahmen ihrer hausärztlichen Tätigkeit leisteten. „Hausärzte sollen aus der Palliativversorgung ausgeschlossen werden“, schreibt Weigeldt in einem Brief an die Mitglieder.

KBV-Vorstandsvize und Allgemeinarzt Dr. Stephan Hofmeister erwidert, dass das Versorgungsangebot nicht eingeschränkt, sondern ausgebaut werde. Hausärzte, die die neuen Leistungen nicht anbieten wollen, könnten weiterhin die palliativmedizinischen Leistungen der haus- und kinderärztlichen EBM-Kapitel abrechnen. Auch alle regionalen Regelungen zur Palliativversorgung bleiben bestehen.

Eine „praktische“ Teilnahmevoraussetzung für die besonders qualifizierte Palliativversorgung ist, dass der Arzt innerhalb der vergangenen drei Jahre mindestens 15 Palliativpatienten betreut haben muss. Laut KBV erfüllen etwa 16 500 Hausärzte – „69 % aller derzeit in der Palliativmedizin tätigen Hausärzte“ – dieses Kriterium. Alternativ kann eine zweiwöchige Hospitation in einer Einrichtung der Palliativversorgung oder einem SAPV-Team abgeleis¬tet werden – eine „vollkommen abwegige Regelung“, findet Weigeldt.

KBV: Für die Krankenkassen wird es nicht billiger

Ihn stört auch, dass „Hausärzte rund 20 % ihrer Fortbildungszeit rein auf die palliativmedizinische Versorgung verwenden (acht Fortbildungspunkte jährlich) müssen“. Schließlich seien die „konkreten Inhalte, die für die Erbringung der neuen Leistungen nachgewiesen werden müssen, zum allergrößten Teil bereits in unserer fünfjährigen Weiterbildung enthalten“.

Dass die KBV betont, die neuen Leistungen würden extrabudgetär vergütet, beeindruckt Weigeldt nicht. Die Gelder würden zulasten des hausärztlichen Honoraranteils gedeckelt. Die KBV erklärt dazu: In den ersten beiden Jahren würden zwar die von Hausärzten abgerechneten Leistungen „zum niedrigen Preis der ,alten‘ Leistung bereinigt“. Es werde aber weniger Geld bereinigt, als durch höher vergütete „alte“ Hausarztleistungen und neue Leistungen hinzukomme. Die von Fachärzten erbrachten Leistungen würden eh nicht zulasten des hausärztlichen Honoraranteils bezahlt.

Bislang sind laut KBV 24 000 Hausärzte und 3000 Fachärzte (Onkologie-Vereinbarung) palliativmedizinisch tätig.

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