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Online-Sprechstunde mit unscharfem Bild

e-Health , Telemedizin Autor: Petra Spielberg

Patienten stehen der Videokommunikation durchaus offen gegenüber, laut Bertelsmann-Umfrage würde jeder Zweite sie nutzen.
Patienten stehen der Videokommunikation durchaus offen gegenüber, laut Bertelsmann-Umfrage würde jeder Zweite sie nutzen. © iStock/verbaska_studio
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Die Einführung der Online-Videosprechstunde für Vertragsärzte droht zu einem Rohrkrepierer zu werden. Zwar haben sich seit dem Start der digitalen Leistung zum 1. April bereits vier Anbieter für die Regelversorgung zertifizieren lassen. Die Ärzte machen von dem Angebot allerdings bislang kaum Gebrauch.

Die Online-Videosprechstunde ist der Sargnagel für die Telemedizin in Deutschland, sollte sie sich durchsetzen. Das Angebot ist für die Praxis so gut wie unbrauchbar“, moniert der Pädiater Dr. Martin Lang aus Augsburg. Die Kritik des bayerischen Landesvorsitzenden des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e.V. (BVKJ) entzündet sich sowohl an der unzureichenden Honorierung der neuen Leistung als auch an den aus seiner Sicht zu unklar um­rissenen Indikationen für die Online-Videosprechstunde, kurz: OVS (s. Kasten).

Indikationen für OVS

  • Visuelle postoperative Verlaufskon­trolle einer Operationswunde
  • Visuelle Verlaufskontrolle einer/von Dermatose(n), auch nach strahlen- therapeutischer Behandlung
  • Visuelle Verlaufskontrolle einer/von akuten, chronischen und/oder offenen Wunde(n)
  • Visuelle Beurteilung von Bewegungseinschränkungen/ -störungen des Stütz- und Bewegungsapparates, auch nervaler Genese, als Verlaufskontrolle
  • Beurteilung der Stimme und/oder des Sprechens und/oder der Sprache als Verlaufskontrolle
  • Anästhesiologische, postoperative Verlaufskontrolle

Kinder- und Jugendärzte gehören neben einigen anderen Facharztgruppen, wie Hausärzte, Dermatologen, Augenärzte, HNO-Spezialisten, Orthopäden, Internisten, Psychiater und Urologen, zu jenen Vertragsärzten, für die die neuen von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem GKV-Spitzenverband beschlossenen Vergütungsregelungen seit dem 1. April gelten. Sie dürfen nunmehr 4,21 Euro für die Technik (EBM-Ziffer 01450) und 9,27 Euro für den Videokontakt (EBM-Ziffer 01439) in Rechnung stellen. „Die Beträge sind lächerlich gering“, so Dr. Lang, zumal pro Quartal maximal 200 Euro pro Quartal abgerechnet werden dürfen, da die EBM-Ziffern auf 800 Euro pro Jahr begrenzt sind. „Außerdem ist völlig unklar, wie lang eine Videosprechstunde überhaupt dauern soll“, macht der Pädiater deutlich. Seiner Meinung nach wäre es sinnvoller gewesen, zum Beispiel Kosten pro Minute festzulegen. Als völlig realitätsfern bezeichnet er zudem die Tatsache, dass Ärzte eine OVS nicht abrechnen dürfen, wenn der Patient innerhalb des Quartals auch die Praxis aufsucht. Das sei „schon von Rechts wegen fraglich“. Für eine OVS kommen ferner nur Patienten infrage, die bereits von der betreffenden Praxis behandelt werden und deren letzter persönlicher Kontakt nicht länger als zwei Quartale zurückliegt. Dr. Langs Fazit daher: Die Konditionen, zu denen die OVS in den Pflichtleistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen wurde, stehen einer bedarfsorientierten Nutzung eher im Wege. Bedarfsgerechte, auf der Basis von Selektivverträgen ausgestaltete telemedizinische Angebote, die sich an den speziellen Anforderungen und Indikationen einzelner Facharztgruppen und ihrer Patienten ausrichten, wären aus seiner Sicht zielführender.

Auch KV kann noch keinen Durchbruch erkennen

Auch Dr. Dirk Heinrich, Vorsitzender des Spitzenverbandes Fachärzte Deutschlands e.V. (SpiFA), kann der OVS nicht viel abgewinnen. „Mit der aktuellen Regelung werden E-Health-Angebote gleich zum Start disqualifiziert und ihre Weiterentwicklung als sinnvolle Ergänzung der bisherigen medizinischen Versorgung erschwert.“ Selbst einige Kassenärztliche Vereinigungen (KV) sehen die Einführung der OVS kritisch. „Ob sich die Videosprechstunde im Praxisalltag etablieren wird, ist schwer zu sagen. Für den Durchbruch in der Versorgung ländlicher Gebiete, wie es zum Beispiel Bundesgesundheitsminister Gröhe wiederholt formuliert hat, halten wir die Videosprechstunde in jedem Fall nicht“, so Petra Bendrich, Sprecherin der KV Hessen. Nach ersten Erfahrungen der KV scheint viele Ärzte auch das Investment in die technischen Voraussetzungen abzuschrecken. Nach Angaben der KBV liegt die Lizenzgebühr für Videodienste im Schnitt bei etwa 100 Euro pro Quartal.

Nur kombiniert mit Selbstzahlerleistung sinnvoll

Dr. Matthias Kuss, Geschäftsführer der XPERTyme GmbH, einer der zertifizierten Videodienstanbieter, bestätigt, dass sich Vertragsärzte bislang sehr zögerlich für das neue Angebot interessieren. Pro Woche würde sich im Schnitt nur ein neuer Arzt registrieren lassen. Für Vertragsärzte lohnen sich OVS nach Meinung von Dr. Kuss bislang in erster Linie in Kombination mit Videosprechstunden für Selbstzahlerleistungen, wie Ernährungsberatungen, da diese deutlich besser vergütet werden.

Patienten würden gern

Bei Patienten ist die Bereitschaft, eine OVS zu nutzen, grundsätzlich recht groß, so eine Umfrage der Bertelsmann Stiftung. Fast jeder zweite erklärte, dass er den Online-Dienst gerne in Anspruch nehmen würde, vor allem um lange Wartezeiten zu umgehen, seinen Arzt auch zu „unüblichen“ Zeiten erreichen zu können oder um Ansteckungen durch andere Patienten zu vermeiden.
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