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Das Kartellamt will alles wissen

Niederlassung und Kooperation Autor: Anouschka Wasner

Einweisung wann, wen, warum? Kooperation mit wem? Ärzte zur Auskunft verpflichtet. Einweisung wann, wen, warum? Kooperation mit wem? Ärzte zur Auskunft verpflichtet. © fotolia/phonlamaiphoto
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Bundesweit und speziell im Raum Darmstadt müssen niedergelassene Ärzte mit Post vom Kartellamt rechnen. Sie werden im Rahmen einer Untersuchung des Krankenhausmarktes zu ihren Einweisungen und Kooperationen befragt. Wer jetzt verunsichert ist – dem möchte man das fast nicht ausreden.

Die ersten „Auskunftsbeschlüsse“ der Kartellwächter an die Niedergelassenen gingen bereits raus: „Dem Arzt xy wird aufgegeben, dem Bundeskartellamt (...) den Fragebogen vollständig zu beantworten.“ Anlass der Befragung ist eine im Mai 2017 eingeleitete Sektoruntersuchung akutstationärer Behandlungen in Krankenhäusern. Ziel der Untersuchung, für die rund 500 Krankenhäuser befragt werden, sei es, die Funktionsweise des Krankenhausmarktes besser zu verstehen. Das Amt sei regelmäßig mit Fusionsvorhaben verschiedener Träger befasst und müsse die Wirkungen von Unternehmenszusammenschlüssen und Kooperationen fundierter beurteilen können.

Bei dieser wettbewerblichen Bewertung geht es auch darum, zu erfahren, von welchen Erwägungen Patienten sich bei der Wahl eines Krankenhauses leiten lassen. Um die Bedeutung von Einweisungsempfehlungen auf diese Wahl ausfindig zu machen, werden auch Niedergelassene und MVZ befragt. So will das Kartellamt etwa wissen, ob und wie viele Krankenhäuser vom Arzt empfohlen werden und ob eine Kooperationsvereinbarung mit einem Haus besteht. Außerdem soll festgestellt werden, welche Kriterien zur Einschätzung der medizinischen Qualität eines Krankenhauses für den Arzt wichtig sind.

Auswirkung von Fusionen im Zentrum des Interesses

Exemplarisch soll eine tiefer gehende Erhebung im Raum Darmstadt stattfinden, teilte ein Sprecher des Bundeskartellamtes Medical Tribune mit. Dort habe eine Veränderung der Marktstruktur stattgefunden, etwa die Übernahme des Marienhospitals durch das Klinikum Darmstadt. Um die Auswirkungen dieses Unternehmenszusammenschlusses analysieren zu können, sollen jetzt hier weitere 650 Niedergelassene befragt werden.

Muss der Arzt die Fragen des Kartellamtes beantworten? Im Anschreiben wird juristisch korrekt darauf hingewiesen, dass der Arzt die Aussage nur verweigern kann, wenn die Gefahr einer Selbstbelastung besteht. Die Einleitung von Verfahren durch die Kartellbehörde sei möglich, wenn sich aus der Auswertung der gewonnenen Erkenntnisse der Anfangsverdacht eine Verstoßes gegen das Kartellrecht ergeben sollte.

Individuelle Verfehlungen stehen wohl nicht im Visier

Im Gespräch mit Medical Tribune betonte ein Sprecher des Bundeskartellamtes: Der Arzt sei zwar verpflichtet, zu antworten. Ziel der Erhebung sei aber der Erkenntnisgewinn, damit man die Beurteilungskriterien für die Fusionskontrollverfahren des Amtes weiterentwickeln könne. Juristisch müsse ein Hinweis auf mögliche Konsequenzen erfolgen, es gehe aber nicht um die konkrete Verhaltensweise einzelner Ärzte. Die Auskünfte würden vertraulich behandelt.

„Mit welchem Krankenhaus kooperieren Sie?"

Auch der Wiesbadener Rechtsanwalt Maximilian Broglie geht davon aus, dass diese Befragung nicht auf den Einzelnen zielt. Das bedeute allerdings keine hundertprozentige Entwarnung für die Niedergelassenen, so der Jurist: Nicht nur, dass zumindest theoretisch kartellrechtliche Untersuchungen eingeleitet werden könnten. Bei Verdacht auf Verstoß gegen das Antikorruptionsgesetz sei auch eine Weitergabe von Kenntnissen an die Strafermittlungsbehörden nicht ausgeschlossen. „Gerade das Thema Kooperationsverträge ist im Zusammenhang mit dem Antikorruptionsgesetz ein heißes Eisen, wie jeder mittlerweile weiß“, so Broglie.

Nicht erst im Zusammenhang mit der Umfrage des Kartellamtes rät der Anwalt Ärzten zum präventiven Handeln. „Wer weiß, dass seine Kooperationsverträge mit Blick auf die §§ 299a und 299b Strafgesetzbuch überprüft wurden, braucht keinen Anfangsverdacht zu fürchten, von welchem Amt auch immer.“ Vorsichtige Klinik-Geschäftsführer seien dazu übergegangen, Altverträge, soweit rechtlich möglich, zu beenden und neue Verträge zu schließen, berichtet der Fachanwalt für Medizinrecht. „Die alten Verträge sind oft risikobehaftet. Ärzte müssen ihr bisheriges Verhalten überprüfen – und eventuell lieb gewonnene und funktionierende ‚Geschäftsbeziehungen‘ aufgeben.“

Die Beratung der KV und erfahrener Juristen sei dabei unerlässlich, da noch zu wenig konkrete Rechtsbeispiele existieren würden, die Nichtexperten zuverlässige Orientierung bieten könnten.

Beratung bei der Überarbeitung von Kooperationsverträgen ist offensichtlich auch aus einem anderen Grund notwendig: In einer Umfrage des Berufsverbandes deutscher Chirurgen und des Berufsverbandes für Orthopädie und Unfallchirurgie unter 700 sektorübergreifend tätigen Chirurgen und Orthopäden gab jeder zweite Arzt an, dass sein Kooperationsvertrag bereits geprüft worden sei oder sich gerade in der Prüfung befinde. Dabei berichteten 90 % der Ärzte, deren Prüfung bereits abgeschlossen ist, dass im Zuge der Vertragsüberarbeitung seitens der Krankenhausträger ihr Honorar im Schnitt um 20 % gekürzt worden sei.

Ob es sich hierbei um einen geschickten Schachzug von Kliniken handelt, die die vom Antikorruptionsgesetz ausgelöste Verunsicherung nutzen, oder ob manche der betroffenen Honorare so hoch lagen, dass sie der Staatsanwaltschaft unverhältnismäßig erscheinen könnten – das lässt sich der Umfrage so nicht entnehmen.

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