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Ärztliche Schweigepflicht wird auf beauftragte IT-Experten ausgeweitet

Praxismanagement , Praxis-IT Autor: Anouschka Wasner

Offenlegung von Patientendaten soll im Strafrecht klarer geregelt werden. Offenlegung von Patientendaten soll im Strafrecht klarer geregelt werden. © fotolia/jeremias münch
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Ein Referentenentwurf des Justizministeriums sieht eine Einschränkung der Strafbarkeit nach § 203 StGB, dem Schweigepflichtsparagrafen, vor. Ärzte können sich hierüber freuen.

Dauerhafter Stein des Anstoßes für Datenschützer im Medizinbereich ist der Widerspruch zwischen dem Schweigepflichtsparagrafen und der Macht des Faktischen, nämlich dass quasi keine Arztpraxis mehr ohne externe Mitarbeiter wie IT-Dienstleister auskommt. Das Problem der Datenschutzexperten: Nach aktueller Gesetzeslage ist die Heranziehung mitwirkender Dritter, sobald diese von geschützten Geheimnissen Kennntnis erlangen können, nicht ohne rechtliches Risiko für den Arzt als Berufsgeheimnisträger.

Denn § 203 Strafgesetzbuch stellt den Schutz von Geheimnissen, die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen anvertraut werden, vor unbefugter Offenbarung sicher. In einem festen Arbeitsverhältnis stehende Mitarbeiter fallen als Berufsgehilfen selbst unter den Paragrafen.

Dienstleister sorgfältig auswählen und überwachen

Insbesondere die Digitalisierung hat es allerdings auch in der kleinsten Praxis unmöglich gemacht, ohne externe Dienstleister über die Runden zu kommen. Und damit macht sich der Arzt genau genommen einer andauernden unbefugten Offenbarung schuldig, die nach § 203 mit Freiheitsentzug von bis zu einem Jahr bestraften werden könnte – was freilich noch nie vorgekommen ist. Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit erkannt, in diesem Zusammenhang Rechtssicherheit für die Ärzte herzustellen.

Dementsprechend sieht der Referentenentwurf eine Einschränkung der Strafbarkeit des Berufsgeheimnisträgers vor, und zwar auf die Missachtung von Sorgfaltspflichten bei der Heranziehung mitwirkender Personen. Mitwirkende Personen werden in Zukunft in die Strafbarkeit nach § 203 miteinbezogen – analog zu Berufsgehilfen wie etwa MFA.

Die Sorgfaltspflichten beinhalten, dass dritte Personen im Hinblick auf deren Vertrauenswürdigkeit sorgfältig auszuwählen und zu überwachen sind und der Berufsgeheimnisträger die mitwirkenden Personen zur Geheimhaltung verpflichten muss. Experten rechnen mit einer Realisierung des Gesetzes im Lauf des Jahres 2018.

Quelle: Medical-Tribune-Recherche

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