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Dokumentieren – aber richtig!

Verordnungen Autor: Anouschka Wasner

Nicht verordnungsfähige Medikamente müssen in die Patientenakte. Nicht verordnungsfähige Medikamente müssen in die Patientenakte. © fotolia/Robert Kneschke
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Verordnet ein Arzt in medizinisch begründeten Einzelfällen Medikamente, die nach der Arzneimittel-Richtlinie eigentlich nicht verordnungsfähig sind, muss er das in der Patientenakte begründen, so der Gemeinsame Bundesausschuss.

Unterschiedliche Rechtsauffassungen der Sozialgerichte, wie Ärzte das Verschreiben von nicht verordnungsfähigen Arzneimitteln begründen und dokumentieren müssen, hatten in der Vergangenheit in einigen Kassenärztlichen Vereinigungen zu Prüfverfahren und Regressen geführt. So ging das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil von 2012 davon aus, dass eine Dokumentation auf dem Rezept oder als Information an die Krankenkasse erfolgen muss.

Die KBV hielt das für keine akzeptable Vorgehensweise, vor allem unter Datenschutzaspekten. Das Bundessozialgericht folgte 2014 der Auffassung des Sozialgerichts Dresden, wonach es auf die Dokumentation in den Patientenunterlagen ankommt.

Vor diesem Hintergrund hat der Gemeinsame Bundesausschuss jetzt die Arzneimittel-Richtlinie konkretisiert: Soweit der behandelnde Arzt ein entsprechendes Arzneimittel ausnahmsweise in medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet, ist die Begründung für diese Therapieentscheidung in der Patientenakte zu dokumentieren.

Arzneimittel-Richtlinie enthält aktuelle Vorgaben

Zu dokumentieren sind die Umstände, warum der konkrete Einzelfall von der typischen Konstellation, die dem Verordnungsausschluss der Arzneimittel-Richtlinie zugrunde liegt, relevant abweicht. Zu begründen ist auch die Auswahl des grundsätzlich ausgeschlossenen Arzneimittels in Abwägung zu den Behandlungsalternativen. Der Beschluss des Gemeinsame Bundesausschusses ist seit dem 28. Januar 2017 in Kraft.

Zu den nicht verordnungsfähigen Arzneimitteln gehören nicht apothekenpflichtige Produkte wie auch apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige OTC-Arzneimittel (Ausnahme: Kinder bis zwölf Jahre und Jugendliche bis 18 Jahre mit Entwicklungsstörungen) sowie verschreibungspflichtige Arzneimittel bei geringfügigen Gesundheitsstörungen und sog. Lifestyle-Arzneimittel. Näheres regeln die Paragrafen 10 und 16 der Arzneimittel-Richtlinie sowie Anlage III, in der die in ihrer Verordung eingeschränkten und von der Verordnung ausgeschlossenen Arzneimittel zusammengestellt sind.

Quelle: KBV-Info

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