IGeL in der Arztpraxis

IGeL sind ein guter Weg, um Patient:innen eine individualisierte Gesundheitsversorgung zukommen zu lassen und Ihr Leistungsspektrum gewinnbringend zu erweitern. IGeL sind individuelle Gesundheitsleistungen, die (noch) nicht von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt werden. Hierzu gehören verschiedene Vorsorgetests und -untersuchungen, kosmetische Behandlungen, Tauglichkeitsuntersuchungen und vieles mehr. Wie Sie die besonderen Gesundheitsleistungen transparent und fair anbieten und welche rechtlichen Grundlagen zu beachten sind, lesen Sie in diesem Artikel.
IGeL anbieten – transparent und fair
Unabhängig vom Fachgebiet ist die Basis für jede IGeL-Behandlung eine faire und transparente Kommunikation. Das vertrauensvolle Verhältnis zwischen Ärzt:in und Patient:in kann so gestärkt werden und erleichtert die Versorgung langfristig. Da die Leistungen von den Patient:innen selbst gezahlt werden, ist eine vollumfängliche Aufklärung unerlässlich. Rechtlich wird dies durch die schriftliche IGeL-Vereinbarung garantiert.
Die IGeL-Vereinbarung
Die rechtliche Grundlage für die IGeL-Vereinbarung bildet § 18 Abs. 3 Nr. 3 Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä):
„Der Vertragsarzt darf von einem Versicherten eine Vergütung nur fordern, […] wenn für Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und dieser auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde.“
Neben der vollumfänglichen Information über die Leistung gewährleistet die IGeL-Vereinbarung Ihren Patient:innen etwas Bedenkzeit vor der Behandlung. Idealerweise übergeben Sie die Vereinbarung persönlich oder per Post einige Zeit vor der geplanten Behandlung. So haben Patient:innen die Möglichkeit, eventuelle Rückfragen rechtzeitig mit Ihnen zu besprechen und eine fundierte Entscheidung zu treffen.
Die Abrechnung
Die Abrechnung der individuellen Gesundheitsleistungen läuft nicht nach dem EBM, sondern nach der GOÄ. Diese hat bestimmte Vorgaben, die unbedingt zu beachten sind. Insbesondere die folgenden Angaben müssen in der Rechnung enthalten sein:
- Das Datum der Erbringung der Leistung,
- bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung, einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung ggf. genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
- bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 6 a,
- bei Entschädigungen nach den §§ 7–9 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
- bei Ersatz von Auslagen nach § 10 den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 25,56 €, ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen.
Erfüllt Ihre Rechnung alle diese Maßgaben, steht der Abrechnung nichts mehr im Weg.

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