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Attest nachreichen?

Autor: SIS

Die Vorlage eines vor Antritt der Kur eingeholten amtsärztlichen Attests ist dann nicht erforderlich, wenn über die Notwendigkeit einer Heilkur keine Zweifel bestehen und es als ausgeschlossen angesehen werden kann, dass der Aufenthalt am Kurort durch andere Zwecke mitveranlasst ist.

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az.: 14 K 217/00) genügt dann auch ein nachträglich erstelltes amtsärztliches Attest. Entschieden wurde der Fall eines an Asthma und Bronchitis leidenden Mannes und seines dreiwöchigen Aufenthaltes am Toten Meer. Der Betroffene leide unstrittig an einer langwierigen schweren Krankheit und das Tote Meer sei wegen seiner extremen klimatischen Bedingungen üblicherweise für einen längeren rein touristisch bedingten Aufenthalt wenig interessant, erkannten die Finanzrichter.

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