Auf den Beipackzettel verweisen reicht nicht!
Der sechste Zivilsenat des BGH entschied im Falle einer Gynäkologin, die einer Raucherin Ende 1994 ein Antikonzeptionsmittel verschrieben hatte. In dem Beipackzettel des Mittels wurde darauf hingewiesen, dass für Raucherinnen ein erhöhtes Risiko bestehe, einen Herzinfarkt oder Schlaganfall zu erleiden. Da das Risiko mit steigendem Alter zunehme, sollten Raucherinnen ab dreißig keine Antikonzeptionsmittel mehr einnehmen, hieß es weiter.
Darauf verließ sich die Ärztin und wies ihre Patientin in der Sprechstunde nicht mehr extra auf die Gefahren hin. Doch nur zwei Monate später erlitt die 29-Jährige einen Mediapartialinfarkt, der nachweislich durch die Wechselwirkungen zwischen dem Medikament…
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