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Dürfen Internisten privat abrechnen?

Frage von Michael Wagenmann,
Internist, Otzberg:

Als hausärztlicher Internist darf ich ab 2002 K.o.-Leistungen wie zum Beispiel Echokardiographie bei Kassenpatienten nicht mehr abrechnen. Ist es rechtlich zulässig, wenn ich Kassenpatienten eine Privatrechnung nach GOÄ über die Leistung stelle, wenn ich sie vorher darauf aufmerksam gemacht habe, dass sie a) diese Leistungen bei einem Facharzt, wie z.B. einem Kardiologen, weiterhin ohne Zahlung bekommen können, b) sie diese Rechnung nicht von ihrer Krankenkasse erstattet bekommen können?

Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:

Die Übergangsregelung für Hausarztinternisten, die berechtigt waren, so genannte K.o.-Leistungen abzurechnen, endet am 31.12.2002. Somit kann Herr Wagenmann diese Leistungen noch im Jahre 2002 abrechnen. Ab 1.1.2003 sind diese Leistungen für Internisten, die im hausärztlichen Versorgungsbereich tätig sind, nicht mehr bei Kassenpatienten abrechenbar. Nach einer neuen Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 27.6.2001 - Az.: 6 KA 7/00 R) ist es für den Vertragsarzt unzulässig, medizinisch notwendige GKV-Leistungen nur als privatärztliche Leistung anzubieten. Das Urteil ist noch nicht…

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