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Für den Operateur verboten?

Frage von Dr. K. Lehnhardt,
Arzt für Orthopädie,
Bad Dürrheim:

Die KV streicht mir die EBM-Nr. 90 (Zuschlag ambulante Anästhesie/Narkose). Sie könne nur vom Arzt für Anästhesie abgerechnet werden. Mir scheint dies insofern sehr widersprüchlich, da die Plexusanästhesie nach den Nrn. 462 und 463 durchaus von Operateuren abgerechnet werden kann. Warum also nicht auch der Zuschlag?

Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:

Leider kann Herr Dr. Lehnhardt als Orthopäde die Nr. 90 EBM nicht abrechnen. Dies beruht auf den allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt B 7 des EBM. Dort ist ausdrücklich bestimmt, dass bei ambulanter Durchführung von Anästhesien/Narkosen der Arzt für die Anästhesiologie für seinen besonderen personellen und sachlichen Aufwand den Zuschlag nach Nummer 90 berechnen kann. Auch das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 19.08.92 (Az.: 6 R KA 18/91) entschieden, dass der die Anästhesie ausführende Arzt die Genehmigung zum Führen der Gebietsbezeichnung "Arzt für Anästhesiologie" haben muss, um die Nr. 90 EBM…

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