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Im Notdienst für Gotteslohn?

Frage von Jutta Schabl,
praktische Ärztin,
Regensburg:

In meiner Praxis ist ein Abrechnungsproblem aufgetreten, von dem ich glaube, dass es von allgemeinem Interesse ist. Als KV-Dienstärztin wurde ich von der Leitstelle um 1.30 Uhr nachts informiert, dass eine Patientin im Seniorenheim verstorben sei. Entsprechend den neuen Vorschriften fuhr ich ins Seniorenheim, untersuchte die Verstorbene, die nicht meine Patientin war, und stellte die so genannte "vorläufige Todesbescheinigung" aus. Die endgültige Todesbescheinigung wurde am nächsten Tag vom Hausarzt der Verstorbenen ausgestellt. Die Bezahlung der von mir gestellten Rechnung lehnte das Bestattungsinstitut ab mit der Begründung, es könne nur eine Rechnung bezahlt werden, und das sei die desjenigen Arztes, der die endgültige Todesbescheinigung ausgestellt habe.

Antwort von Dr. Gerhard Bawidamann,
Facharzt für Allgemeinmedizin,
Nittendorf:

Zum einen liegt hier ein bayerisches Spezifikum vor: Die neuen bayerischen Regelungen zu Leichenschau und Bestattung sehen neben den neuen, sehr ausführlichen Unterlagen zur Leichenschau auch eine so genannte "vorläufige Todesbescheinigung" vor, auf die sich ein Notarzt oder Notfallarzt beschränken kann, der die betreffende Person nicht zu Lebzeiten behandelt hat. Hier müssen nur der Tod bescheinigt und der Todeszeitpunkt und der Zustand der Leiche dargestellt werden. Eine reguläre Leichenschau mit Ausfüllen der ausführlichen Formulare ist anschließend zu veranlassen. Wer diese vorläufige Todesbescheinigung…

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