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Koronarsport weiter begünstigt

Autor: SIS

Wer nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Pfleger, Betreuer oder in einer vergleichbaren Position tätig ist, erhält dafür meist eine Aufwandsentschädigung. Diese ist bis zu 1848 Euro jährlich steuerfrei. Darüber hinaus ist die Aufwandsentschädigung steuerpflichtig. Nur von diesem steuerpflichtigen Teil können Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden.

Bei mehreren verschiedenartigen Tätigkeiten bleibt die Steuerbegünstigung insgesamt auf den Jahresbetrag von 1848 xa4 begrenzt. Voraussetzung für die Anerkennung einer steuerfreien Aufwandsentschädigung ist, dass der Auftraggeber eine Behörde oder eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Institution ist und die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.

Ein Schreiben der Oberfinanzdirektion Frankfurt (Az.: S 2245 A - 2 - St II 21) hat für einzelne Tätigkeiten (darauf kann man bundesweit Bezug nehmen) festgelegt, ob die dafür erhaltenen Vergütungen steuerfreie Aufwandsentschädigungen darstellen.

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