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Medizinische Aufklärung am Telefon erlaubt – nicht empfohlen!

Autor: Diana Niedernhöfer

Bei einfachen Eingriffen reicht eine telefonische Aufklärung, wenn der Patient damit einverstanden ist. Das hat der Bundesgerichtshof im Fall einer Leistenhernien-Op. an einem Baby entschieden. Doch das Urteil ist nach Ansicht von Experten nur mit Vorsicht zu übertragen.

 

Ein Kind sollte im Alter von drei Wochen an einem Leistenbruch operiert werden. Nachdem der Chirurg die Eltern über den operativen Teil des Eingriffs aufgeklärt hatte, informierte der Anästhesist den Vater zwei Tage vor dem Eingriff telefonisch über Risiken und Wirkungen der Narkose.

Am Tag der Operation gaben die Eltern ihre schriftliche Einwilligung ab. Während des Eingriffs gab es einen Narkosezwischenfall, das Kind leidet heute an einer schweren zentralmotorischen Störung. Wegen unzureichender Aufklärung verklagte die Familie Chirurg und Anästhesist auf Schadenersatz – und scheiterte in allen Instanzen (Az.: Vi ZR 204/09).

Telefonat reicht juristisch gesehen aus

Der BGH erläuterte:…

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