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Nur mit handfestem Grund

Frage von Hans Schäfer,
Facharzt für Allgemeinmedizin,
Treis-Karden:

Einer meiner Patienten möchte vom Tragen des Motorradhelms befreit werden. Als Begründung gibt er an, dass ihm der Helm unerträgliche Kopfschmerzen bereite, was ich ihm bescheinigen soll. Seine Beschwerden halte ich für eine Schutzbehauptung, um einfach bei schönem Wetter ohne Kopfschutz herumzufahren. Eine Anfrage bei der Führerschein- und Verkehrsbehörde meines Kreises ergab, dass hin und wieder solche Atteste ausgestellt, jedoch niemals weiter überprüft werden und in der Regel auf Dauer gelten. Wie ist hier die rechtliche Situation?

Antwort von Professor Dr.
Gerhard H. Schlund,
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.D.,
München:

Mofa- und Motorradfahrer unterliegen gem. § 21a, Abs. 2 StVO der Helmtrageverpflichtung. Die Vorschrift lautet: "Die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer müssen während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen." Wer also ohne den vorgeschriebenen Schutzhelm fährt (auch als Beifahrer), macht sich gemäß § 49, Abs. 1, Nr. 20a StVO einer Ordnungswidrigkeit schuldig. Zudem wird dem Fahrer bei einem Unfall mit Körperverletzung oder gar tödlichem Ausgang ein erhebliches Mitverschulden (25 % und mehr) zugerechnet.

Abweichend von § 21a, Abs. 2 StVO gilt jedoch seit dem…

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