Nur mit handfestem Grund
Antwort von Professor Dr.
Gerhard H. Schlund,
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.D.,
München:
Mofa- und Motorradfahrer unterliegen gem. § 21a, Abs. 2 StVO der Helmtrageverpflichtung. Die Vorschrift lautet: "Die Führer von Krafträdern und ihre Beifahrer müssen während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen." Wer also ohne den vorgeschriebenen Schutzhelm fährt (auch als Beifahrer), macht sich gemäß § 49, Abs. 1, Nr. 20a StVO einer Ordnungswidrigkeit schuldig. Zudem wird dem Fahrer bei einem Unfall mit Körperverletzung oder gar tödlichem Ausgang ein erhebliches Mitverschulden (25 % und mehr) zugerechnet.
Abweichend von § 21a, Abs. 2 StVO gilt jedoch seit dem…
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