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Ohne deutsch keine Approbation

Autor: tt

Nach Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Az.: 13 B 531/01) gehört es zu den elementaren Grundlagen ärztlichen Wirkens, dass der Arzt mit einem ihn aufsuchenden Patienten kommunizieren und mit dem Patienten ein an der erforderlichen Behandlung orientiertes angemessenes Gespräch führen kann.

Außerdem muss er die Berufsregeln und Rechtsvorschriften verstehen und administrativen Aufgaben erfüllen. Daher wurde einem Zahnarzt aus Griechenland ohne Deutschkenntnisse die Approbation verweigert, obwohl er sein Fachwissen belegte.

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