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Recht auf Arbeitszeugnis

Autor: RA Florian Gritschneder

Ein Recht auf ein Arbeitszeugnis hat jeder, der aus einem Betrieb ausscheidet. Aber wenn es den Betrieb gar nicht mehr gibt?

Ärzte bzw. Arbeitgeber sind bekanntlich verpflichtet, Mitarbeitern bei dem Ausscheiden aus dem Betrieb ein Arbeitszeugnis auszustellen. Das gilt sogar dann, wenn der Betrieb bzw. die Praxis schon geschlossen wurde, also gar nicht mehr existiert, entschied das Landesarbeitsgericht.

Im Prinzip sind Zeugnisse auf Geschäftspapier auszustellen, das Namen und Anschrift des Arbeitgebers erkennen lässt. Verfügt der Arbeitgeber über kein Firmenpapier mehr, muss er seiner Zeugnispflicht anders, aber jedenfalls nachkommen. Ansonsten könnte Zwangsgeld auferlegt werden.

Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz, 3.8.2011, AZ: 9 Ta 128/11

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