Rettungsdienst wird ausgedünnt
Antwort von Dr. Dr. Alexander P. F. Ehlers,
Rechtsanwalt und Arzt,
München:
Es könnte in dem von Ihnen geschilderten Fall tatsächlich ein Organisationsverschulden i.S.v. xa7 839 BGB vorliegen.
In seinem Urteil vom 12.11.1992 führte der Bundesgerichtshof Folgendes aus: Sinn und Zweck des Rettungsdienstes sei es, unverzüglich medizinische Hilfe für Notfallpatienten, also Verletzte oder Erkrankte, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, zukommen zu lassen. Das kennzeichne auch die Aufgabe des dem Rettungsdienst zugeordneten Notarztdienstes. Die Notwendigkeit rascher Hilfeleistung setze ein flächendeckendes rettungs- und…
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