Wann sind die GOÄ-Nrn. 1 und 5 neben Sonderleistungen erlaubt?
Eine GOÄ-konforme Rechnung sollte eigentlich bei jeder privaten Leistung ausgestellt werden, auch wenn der Aufwand bei kleineren Beträgen sehr hoch erscheint, sagt Torsten Blümle, Geschäftsführer PVS Lüneburg*. Denn ohne Ausstellung einer Rechnung bzw. auch einer Quittung läuft der Arzt Gefahr, dass der Patient sich (zu Recht) weigert, die Rechnung zu begleichen.
Zudem droht der Praxis nach der Annahme von Bargeld (ohne Quittierung der Einnahme) Aufmerksamkeit vom Finanzamt. Für IGeL sollte in jedem Fall ein Behandlungsvertrag geschlossen werden, in dem formuliert wird: „Ich (Name des Patienten) wünsche ausdrücklich ...“
Für ärztliche Leistungen darf regulär und ohne Begründung zum ein-…
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