Wie oft geht der Gesundheits-Check?
Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:
Nach § 10 I Nr. 3 der Beihilfeverordnung sind Aufwendungen für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit nach Vollendung des 35. Lebensjahres, beihilfefähig. Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt jedoch, dass diese Aufwendungen jedes zweite Jahr beihilfefähig sind. Dies bedeutet nicht, dass eine neue Gesundheitsuntersuchung erst dann anerkannt werden kann, wenn seit der letzten Untersuchung zwei Jahre vergangen sind. Vielmehr ist eine erneute Gesundheitsuntersuchung, die sich aus der entsprechend anzuwendenden Regelung in Abschnitt…
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