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Wie oft geht der Gesundheits-Check?

Frage von Dr. Achim Diestelkamp,
Facharzt für Innere Medizin,
Rendsburg:

Bei einer privatversicherten Patientin führte ich am 1.12.1998 und am 4.5.2000 eine Gesundheitsuntersuchung nach GOÄ Ziffer 29 durch. Die private Krankenversicherung beanstandete dies nicht. Die Beihilfestelle weigerte sich jedoch, die Ziffer 29 zu erstatten, da diese Untersuchung nur alle zwei Jahre beihilfefähig sei. Ich füge Kopien der Merkblätter der Beihilfestelle bei. Wenn ich den Text des § 10, auf den die Beihilfestelle sich bezieht, richtig lese, so ist die Gesundheitsuntersuchung jedes zweite Jahr beihilfefähig, es steht jedoch nichts davon, dass mindestens 24 Monate vergangen sein müssen.

Antwort von Maximilian Guido Broglie,
Fachanwalt für Sozialrecht,
Wiesbaden:

Nach § 10 I Nr. 3 der Beihilfeverordnung sind Aufwendungen für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit nach Vollendung des 35. Lebensjahres, beihilfefähig. Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt jedoch, dass diese Aufwendungen jedes zweite Jahr beihilfefähig sind. Dies bedeutet nicht, dass eine neue Gesundheitsuntersuchung erst dann anerkannt werden kann, wenn seit der letzten Untersuchung zwei Jahre vergangen sind. Vielmehr ist eine erneute Gesundheitsuntersuchung, die sich aus der entsprechend anzuwendenden Regelung in Abschnitt…

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