Zum Mitmachen gezwungen?
Antwort von Udo H. Cramer
Rechtsanwalt
München:
Der Arzt fragt nach der Rechtslage in seinem Verhältnis zu dem eingetragenen Verein "Notfallpraxis". Dieser hat zum Vereinszweck, die ambulante Notfallversorgung der Bevölkerung im örtlichen Einzugsbereich zu verbessern und hat u.a. dazu bereits einen Kooperationsvertrag mit dem örtlichen Krankenhaus abgeschlossen, in dessen Räumen die Notfallpraxis unter Inanspruchnahme des Personals und der Geräte ausgeübt wird. Es handelt sich also um einen freiwilligen Zusammenschluss der zum Notfalldienst verpflichteten Ärzte, der gegenüber Nichtmitgliedern allenfalls faktische aber keine Rechtswirkungen entfalten kann.
Die Kassenärztliche Vereinigung hat…
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