Anzeige

10 Jahre aufbewahren!

Frage von Dres. G. und S. Hülsmann, Fachärzte für Allgemeinmedizin, Regensburg:
1. Muß ein praxisinternes Laborbuch geführt werden?

2. Wie lange muß dies aufbewahrt werden, nachdem es vollgeschrieben ist?

3. Muß der Terminkalender eine bestimmte Frist aufbewahrt werden?

Antwort von Maximilian Guido Broglie, Fachanwalt für Sozialrecht, Wiesbaden:
1. Der Arzt, der Laborleistungen erbringt, hat diese wie alle anderen ärztlichen Leistungen zu dokumentieren. Diese Dokumentationspflicht ergibt sich bereits aus der Berufsordnung (vgl. xa7 11 Abs. 1 MuBo). Danach hat der Arzt über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen ärztlichen Aufzeichnungen zu machen.

Für Laborleistungen hat die Bundesärztekammer darüber hinaus Richtlinien zur Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien erlassen. Diese sehen ebenfalls Dokumentationspflichten vor. Die angemessene Form der Dokumentation ist im Regelfall das…

Liebe Leserin, lieber Leser, aus rechtlichen Gründen ist der Beitrag, den Sie aufrufen möchten, nur für medizinische Fachkreise zugänglich. Wenn Sie diesen Fachkreisen angehören (Ärzte, Apotheker, Medizinstudenten, medizinisches Fachpersonal, Mitarbeiter der pharmazeutischen oder medizintechnischen Industrie, Fachjournalisten), loggen Sie sich bitte ein oder registrieren sich auf unserer Seite. Der Zugang ist kostenlos.

Bei Fragen zur Anmeldung senden Sie bitte eine Mail an online@medical-tribune.de.