10 Jahre aufbewahren!
Antwort von Maximilian Guido Broglie, Fachanwalt für Sozialrecht, Wiesbaden:
1. Der Arzt, der Laborleistungen erbringt, hat diese wie alle anderen ärztlichen Leistungen zu dokumentieren. Diese Dokumentationspflicht ergibt sich bereits aus der Berufsordnung (vgl. xa7 11 Abs. 1 MuBo). Danach hat der Arzt über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen ärztlichen Aufzeichnungen zu machen.
Für Laborleistungen hat die Bundesärztekammer darüber hinaus Richtlinien zur Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien erlassen. Diese sehen ebenfalls Dokumentationspflichten vor. Die angemessene Form der Dokumentation ist im Regelfall das…
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