Ärzte dürfen Filialen eröffnen
Seit Jahresbeginn dürfen ambulant arbeitende Ärzte in Sachsen "über den Praxissitz hinaus an zwei weiteren Orten ärztlich tätig sein". Voraussetzung sind feste Standorte, die durch Praxisschilder kenntlich gemacht sind. Außerdem hat der Arzt Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung seiner Patienten an jedem Ort seiner Tätigkeiten zu treffen. "Umherziehen" ist dagegen berufsrechtswidrig. Es gibt jedoch Ausnahmen, z.B. für die Betreuung Obdachloser vor Ort.
§ 19 BO erlaubt die Beschäftigung ärztlicher Mitarbeiter in der Praxis des Arztes. Allerdings geht das nicht zum Dumpingpreis. Laut BO müssen dem angestellten Mediziner eine "angemessene Vergütung" und ausreichend Zeit für die…
Bitte geben Sie Ihren Benutzernamen und Ihr Passwort ein, um sich an der Website anzumelden.