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Ärzte müssen Patienten vom „Doktor-Hopping“ abhalten

Autor: det

Das Bundessozialgericht (BSG) hat hohe Anforderungen an Praxisgemeinschaften (PG) postuliert: Die Ärzte müssen gegenüber dem Patienten eindeutig und unaufgefordert klar machen, dass es sich um zwei oder mehrere getrennte Praxen handelt und eine Behandlung bei einem der anderen Ärzte nicht ohne weiteres zulässig ist. Schon gar nicht dürfen durch die Praxisorganisation – wie zum Beispiel zeit- oder tageweise versetzte Sprechstunden – Doppelinanspruchnahmen provoziert werden!

Zwei Allgemeinärzte führten in den Jahren 1993 bis 1995 eine Gemeinschaftspraxis (GP). Als am 1.1.1996 ein neuer EBM in Kraft trat, der mit der Ordinationsgebühr eine erste deutliche Komplexbildung brachte, wandelten sie die GP in eine Praxisgemeinschaft um. Diese wurde in den gleichen Räumen wie zuvor die GP geführt. Im Durchschnitt der Quartale I/1996 bis IV/1998 wurden 58 % der Patienten beider Ärzte im selben Quartal von beiden Ärzten behandelt; beide rechneten in diesen Fällen die Ordinationsgebühr nach EBM-Nr. 1 in der bis zum 31.3.2005 geltenden Fassung ab.

58 % „Doppelpatienten“:<ls />KV streicht Ordination

Einer der Ärzte zog gegen eine diesbezügliche Streichung der KV vor Gericht.…

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