Ärzte und Physiotherapeuten kooperieren bei Kassenmedizin, Reha und IGeL
Heilmittel-Verordnungen nach § 124 SGB V sind bekanntlich budgetiert. Doch dies gilt nicht für die Verordnung von Rehasport bzw. Funktionstraining nach § 44 SGB IX. Die von Krankenkassen finanzierten Präventionsleistungen nach § 20 SGB V werden nicht verordnet und können von jedem wahrgenommen werden bei Genehmigung des Inhaltes und des Leistungserbringers durch seine Krankenkasse. Arbeitgeber können für Mitarbeiter Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes steuerbegünstigt mit 500 Euro jährlich finanzieren und freilich bieten sich IGeL rund um das Thema Ernährung und Bewegung an.
Kombinierte Angebote, teils verordnungsfähig
Solche Angebote können sinnvoll kombiniert…
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