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Akupunktur neben Injektionen berechnen?

Frage von Dr. Hans-Philipp Hitzler,
Dr. Andreas Wilk,
Fachärzte für Orthopädie,
Bochum:

Eine private Krankenversicherung schreibt uns, dass die Ziffern 255 GOÄ und 490 GOÄ in Kombination mit der Ziffer 269a GOÄ (Akupunkturbehandlung) nicht berechnungsfähig sind. Es handelt sich hierbei aber um die Behandlung verschiedener Erkrankungen: Die Ziffern 255 und 490 wurden eingesetzt bei Gonarthrose rechts, und die Akupunkturbehandlung wurde wegen chronischen Schmerzsyndroms bei Zervikalsyndrom durchgeführt. Ist die Stellungnahme der Krankenversicherung rechtens?

Antwort von Maximilian G. Broglie
Fachanwalt für Sozialrecht
Wiesbaden:

Die Krankenversicherung hat die Auffassung vertreten, die Leistung nach Nr. 269a GOÄ (Akupunktur von 20 Minuten Dauer zur Schmerzbehandlung) könne nicht neben den Gebührennummern 255 GOÄ (intraartikuläre oder perineurale Injektion) und 490 GOÄ (Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke) abgerechnet werden, da diese Therapiekombination den Regeln der Akupunktur widerspreche. Wäre die Auffassung richtig, brauchte die private Krankenversicherung die Leistungen nach den Nummern 255 und 490 GOÄ nicht zu vergüten, denn nach den Musterbedingungen xa7 1 MB/KK muss eine Krankenkasse nur für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung…

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