Altkartei kostenlos verwalten?
Antwort von Udo H. Cramer,
Rechtsanwalt, München:
Die von der anfragenden Ärztin gestellten Fragen zur Patientenkartei beantworten sich ohne weiteres aus § 10 der Berufsordnung. Danach hat der Arzt die ärztlichen Aufzeichnungen 10 Jahre, gerechnet nach Abschluss der Behandlung, aufzubewahren. Ferner hat der Arzt dem Patienten auf dessen Verlangen grundsätzlich Einsicht zu gewähren, ausgenommen sind diejenigen Teile, die subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen des Arztes enthalten. Auf Verlangen sind dem Patienten Kopien gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
Es besteht also kein Anspruch auf Herausgabe der Originalpatientenkartei, auch nicht gegenüber dem Sozialamt.
Für…
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